8 114 Die Landgemeindeverfassung in Westfalen 2c. 245
die Landgemeindeordnung vom 19. März.18566) unter Zugrunde-
legung derjenigen von 1841 und für die Rheinprovinz eine Novelle
zu der Gemeindeordnung, das Gesetz vom 15. Mai 1856 ülber
die Gemeindeverfassung in der Rheinprovinzo), erlassen. Die hier
durch bablih geregelte Landgemeindeverfassung der westlichen Pro-
die neuen Kreisordnungen für Westfalen und die Rheinprovinz
in Verbindung mit den gleichzeitig für beide Provinzen in
Kraft getretenen Bestimmungen des Zuständigkeitsgesetzes vom
1. August 1883.
Das flache Land zerfällt in Westfalen in Gemeinden und Guts-
bezirke, in der Rheinprovinz nur in Gemeinden. Der Umfang der
kommunalen Bezirke und deren Veränderung bestimmt sich nach den-
selben Rechtsgrundsätzen wic in den östlichen Provinzen nur mit
der Maßgabe, daß in der Rheinprovinz zu Veränderungen der
Gemeindebezirke die königliche Genehmigung erforderlich ist.).
Angehörige der Gemeinde sind alle diejenigen, welche im
Gemeindebezirke ihren Wohnsitz haben mit Ausnahme der servis-
berechtigten Militärpersonen ohne Grundbesitz in der Gemeinde
und die darin mit einem Wohnhause angesessenen Personen, in
der Rheinprovinz außerdem die angesessenen Forensen, welche das
Gemeinderecht besonders vom Gemeinderate verliehen erlangt
habens).
Die Teilnahme an den öffentlichen Geschäften der Gemeinde,
das Gemeinderecht, steht jedoch nur gewissen Gemeindeangehörigen
zu, welche in der Rheinprovinz als Meistbeerbte bezeichnet werden.
Ueber diesen erhebt sich in der Rheinprovinz noch die besondere
Klasse der Meistbegüterten. Inhaber des Gemeinderechts sind die-
jenigen Gemeindeangehörigen, welche
a) preußische Untertanen (in der Rheinprovinz nur männliche)
und selbständig, d. h. 24 Jahre alt, verfügungsfähig und in West-
falen im Besitze eines eigenen Haushalts sind; weibliche Personen
müssen sich bei Ausübung des Gemeinderechtes vertreten lassen;
—– — —ffl
5) — 1856, S. 265 ff.
) GS. 1856, S. 435 ff.
7) Westf. LGO. 8§ 6, Nhein. GO. 88 3 ff., ZG. § 25. Vgl. auch
8 111.
6) Westf. LGO. 8 6, Rhein. GO. § 12, Nhein. GG. Art. ö.