ersichtlichen Personen bekannt zu machen, zu deren Gunsten die Eintragung
erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, soweit nicht auf die Bekannt-
machung verzichtet wird.
63.
Außer dem Falle des § 2 erfolgt die Wiederherstellung der Grundbücher
nach Maßgabe der Vorschriften der 55 4 bis 15.
6#4.
Das Grundbuchamt hat die Katasterbehörde um Erteilung eines beglaubigten
Auszugs aus dem Steuerbuche zu ersuchen.
56.
Über das Eigentum am Grundstück sind zu vernehmen:
1. der in den Steuerbüchern bezeichnete Eigentümer oder dessen Erbe;
2. derjenige, der von den unter 1 Genannten als Eigentümer bezeichnet
wird oder für dessen Eigentum sich Anzeichen ergeben.
Ist der Aufenthalt einer dieser Personen unbekannt oder außerhalb des
Deutschen Reichs, so kann die Vernehmung unterbleiben. Ein dem Grundbuch-
amte bekannter Vertreter ist zu vernehmen.
Das Grundbuchamt kann von der Vernehmung einzelner Miteigentümer
Abstand nehmen, wenn es die von den übrigen abgegebenen Erklärungen für
zutreffend und genügend hält. Den nicht vernommenen Miteigentümern ist mit-
zuteilen, welche Eintragungen auf Grund der Erklärungen der anderen Mit-
eigentümer in Aussicht genommen sind.
86.
Die gemäß 9 5 zu vernehmenden Personen sind verpflichtet, dem Grund-
buchamte:
1. die zur Eintragung des Eigentums im Grundbuch erforderlichen Nach-
weise beizubringen;
2. alle auf dem Grundstück haftenden Beschränkungen des Eigentums
und dinglichen Rechte, insbesondere Hypotheken, Grundschulden und
Rentenschulden, anzuzeigen.
Von der Anzeige des Abs. 1 Nr. 2 sind die Berechtigten in Kenntnis zu
setzen. Sie sind gleichzeitig aufzufordern, die ihr Recht betreffenden Urkunden
dem Grundbuchamt einzureichen.