Object: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

ersichtlichen Personen bekannt zu machen, zu deren Gunsten die Eintragung 
erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, soweit nicht auf die Bekannt- 
machung verzichtet wird. 
63. 
Außer dem Falle des § 2 erfolgt die Wiederherstellung der Grundbücher 
nach Maßgabe der Vorschriften der 55 4 bis 15. 
6#4. 
Das Grundbuchamt hat die Katasterbehörde um Erteilung eines beglaubigten 
Auszugs aus dem Steuerbuche zu ersuchen. 
56. 
Über das Eigentum am Grundstück sind zu vernehmen: 
1. der in den Steuerbüchern bezeichnete Eigentümer oder dessen Erbe; 
2. derjenige, der von den unter 1 Genannten als Eigentümer bezeichnet 
wird oder für dessen Eigentum sich Anzeichen ergeben. 
Ist der Aufenthalt einer dieser Personen unbekannt oder außerhalb des 
Deutschen Reichs, so kann die Vernehmung unterbleiben. Ein dem Grundbuch- 
amte bekannter Vertreter ist zu vernehmen. 
Das Grundbuchamt kann von der Vernehmung einzelner Miteigentümer 
Abstand nehmen, wenn es die von den übrigen abgegebenen Erklärungen für 
zutreffend und genügend hält. Den nicht vernommenen Miteigentümern ist mit- 
zuteilen, welche Eintragungen auf Grund der Erklärungen der anderen Mit- 
eigentümer in Aussicht genommen sind. 
86. 
Die gemäß 9 5 zu vernehmenden Personen sind verpflichtet, dem Grund- 
buchamte: 
1. die zur Eintragung des Eigentums im Grundbuch erforderlichen Nach- 
weise beizubringen; 
2. alle auf dem Grundstück haftenden Beschränkungen des Eigentums 
und dinglichen Rechte, insbesondere Hypotheken, Grundschulden und 
Rentenschulden, anzuzeigen. 
Von der Anzeige des Abs. 1 Nr. 2 sind die Berechtigten in Kenntnis zu 
setzen. Sie sind gleichzeitig aufzufordern, die ihr Recht betreffenden Urkunden 
dem Grundbuchamt einzureichen.
	        
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