250 Das Verwaltungsrecht. § 114
wendung aller Geldeinnahmen und der gehörigen Ausführung der
Gemeindearbeiten zu überzeugen, ohne jemals selbst ihre Beschlüsse
ausführen zu könnenn). In der Rheinprovinz ist jedoch der Be-
schluß des Gemeinderats nur entscheidend bei Angelegenheiten,
welche das besondere Interesse der Gemeinde und namentlich deren
Vermögensverwaltung betreffen. Soweit es sich dagegen um Er-
füllung der Pflichten der Gemeinden handelt, gibt er lediglich
ein Gutachten ab, und dieses ist nur soweit zu beachten, als es
den Zwecken entsprechend und mit den allgemeinen Staatsgrund-
sätzen vereinbar istts).
Eine höhere Genehmigung bedürfen Beschlüsse der Gemeinde-
vertretung von einem gewissen Inhalte. Die Genehmigung des
Kreisausschusses ist erforderlich zur Veräußerung von Grundstücken
und immobiliaren Gerechtsamen, zu Anleihen, durch welche die
Gemeinde mit einem Schuldenbestande belastet, oder der bereits
vorhandene vergrößert wird, und zu Veränderungen in dem Genusse
von Gemeindenutzungen, die des Regierungspräsidenten zur Ver-
äußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche einen
besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwert habenn).
In der Rheinprovinz wird überdies noch die Genehmigung des
Kreisausschusses verlangt zur Verwendung von Kapitalien für den
Ankauf von Grundstücken, zur Anstellung von Prozessen über Be-
rechtigungen der Gemeinde und über die Substanz des Gemeinde-
vermögens, soweit es sich nicht um Prozesse gegen den Fiskus
und um Regreßklagen gegen die Mitglieder der Staatsbehörden
handelt, zu Vergleichen über Gegenstände dieser Art und zu ein-
seitigen Verzichtleistungen seitens der Gemeinde).
Aber auch soweit die Gemeindebeschlüsse einer höheren Ge-
nehmigung nicht bedürfen, sind sie, auch wenn sie sich innerhalb
der gesetzlichen Schranken halten, für die Handhabung der Kom-
munalverwaltung nicht unbedingt maßgebend. Alle Beschlüsse
müssen dem Amtmanne oder Bürgermeister, soweit sie in dem
betreffenden Falle nicht selbst den Vorsitz in der Gemeindevertretung
geführt haben, vor ihrer Ausführung vorgelegt werden. Amtmann
17) Westf. LGO. § 32, Rhein. GO. 8 87.
18) Rhein. GO. 8 88.
10) Westf. LGO. § 53, Nhein. GO. 88 95 ff., Z. §8 30, 31.
20) Rhein. GO. 88 97 ff.