18 Das Verwaltungsrecht. 8 88
rechtliches und öffentlichrechtliches Verhältnis, beide werden aber
begründet durch einen einzigen Staatsakt.
Die Anhänger Zachariäs führen seine Lehre, statt sie zu
verbessern, gerade in dem Punkte weiter aus, wo sie fehlerhaft
war. Es erschien ihnen nicht richtig, daß unmittelbar aus einem
Staatsakte privatrechtliche Ansprüche des Beamten gegen den Staat
erwachsen sollten. Statt nun aber die privatrechtliche Natur dieser
Ansprüche zu leugnen, führt man sie zurück auf einen neben
dem Staatsakte einhergehenden privatrechtlichen Vertrag. So
werden die beiden Seiten des gemischten Verhältnisses auch durch
zwei verschiedene Rechtshandlungen begründet, die Verpflichtung
des Beamten zu seinen Leistungen beruht auf einem Staatsakte,
die Verpflichtung des Staates zu den Gegenleistungen auf einem
privatrechtlichen Vertrage.#3).
IV. Neben dieser Lehre des gemischten Systems geht eine
andere einher, die des öffentlichrechtlichen Vertragesu). Diese,
welche neuerdings besonders von Laband verfochten wird, wirft
den bisherigen staatsrechtlichen Auffassungen eine Verwechslung
zwischen der Begründung des Staatsdienstes und der Verleihung
des einzelnen Amtes vor. Letztere könne allerdings nur durch
159) So Zöpfl § 515; Grotefend S. 695ff.; Bluntschli,
Allgemeines Staatsrecht, 1875, S. 604; G. Meyer 8§ 1456; Ul-
brich, Oesterreich. St N. in Marquardsens Handbuch S. 66; Anhänger
des gemischten Systems, ohne einen privatrechtlichen Nebenvertrag au-
zunehmen, sind außerdem Pözl, Art. Staatsdiener in Bluntschlis
Staatswörterbuch und Bayr. Verfassungsrecht, 4. A., München 1870,
S. 495 ff.; v. Rönne, Pr. StR., B. 3, S. 406; H. Schulze, Pr.
StR. Bd. 1, S. 308; v. Gerber § 37; L. v. Stein, Verwaltungs-
lehre a. a. O.; Gierke in der Tübinger Ztschr. Bd. 30 (1874), S. 331.
Den Uebergang zu der folgenden Theorie bilden Sarwey in der Tü-
binger Zischr. Bd. 6 (1850), S. 605 ff. und Oeffentliches Recht und
Verwaltungsrechtspflege S. 321; Rehm in Hirths Ann. 1885, S. 89 ff.,
die den Staatsdienst zwar für ein gemischtes Verhältnis erklären, ihn
aber auf einen einheitlichen Rechtsgrund, einen Vertrag, zurückführen,
der seinem Inhalte nach gleichzeitig privatrechtlich und staatsrechtlich
sein soll.)
14) Zuerst begründet von Schmitthenner, Grundlinien des all-
gemeinen oder idealen Staatsrechts, Gießen 1845, S. 498 ff. Anhänger
von ihr sind v. Mohl, Encyklopädie, 2. A., 1872, S. 252 ff.; Seydel,
Allgemeine Staatslehre S. 59 ff. und Bayr. StR. a. a. O.; Laband
a. a. O.; v. Stengel, in Hirths Ann. 1876, S. 897; Gareis,