Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

18 Das Verwaltungsrecht. 8 88 
rechtliches und öffentlichrechtliches Verhältnis, beide werden aber 
begründet durch einen einzigen Staatsakt. 
Die Anhänger Zachariäs führen seine Lehre, statt sie zu 
verbessern, gerade in dem Punkte weiter aus, wo sie fehlerhaft 
war. Es erschien ihnen nicht richtig, daß unmittelbar aus einem 
Staatsakte privatrechtliche Ansprüche des Beamten gegen den Staat 
erwachsen sollten. Statt nun aber die privatrechtliche Natur dieser 
Ansprüche zu leugnen, führt man sie zurück auf einen neben 
dem Staatsakte einhergehenden privatrechtlichen Vertrag. So 
werden die beiden Seiten des gemischten Verhältnisses auch durch 
zwei verschiedene Rechtshandlungen begründet, die Verpflichtung 
des Beamten zu seinen Leistungen beruht auf einem Staatsakte, 
die Verpflichtung des Staates zu den Gegenleistungen auf einem 
privatrechtlichen Vertrage.#3). 
IV. Neben dieser Lehre des gemischten Systems geht eine 
andere einher, die des öffentlichrechtlichen Vertragesu). Diese, 
welche neuerdings besonders von Laband verfochten wird, wirft 
den bisherigen staatsrechtlichen Auffassungen eine Verwechslung 
zwischen der Begründung des Staatsdienstes und der Verleihung 
des einzelnen Amtes vor. Letztere könne allerdings nur durch 
159) So Zöpfl § 515; Grotefend S. 695ff.; Bluntschli, 
Allgemeines Staatsrecht, 1875, S. 604; G. Meyer 8§ 1456; Ul- 
brich, Oesterreich. St N. in Marquardsens Handbuch S. 66; Anhänger 
des gemischten Systems, ohne einen privatrechtlichen Nebenvertrag au- 
zunehmen, sind außerdem Pözl, Art. Staatsdiener in Bluntschlis 
Staatswörterbuch und Bayr. Verfassungsrecht, 4. A., München 1870, 
S. 495 ff.; v. Rönne, Pr. StR., B. 3, S. 406; H. Schulze, Pr. 
StR. Bd. 1, S. 308; v. Gerber § 37; L. v. Stein, Verwaltungs- 
lehre a. a. O.; Gierke in der Tübinger Ztschr. Bd. 30 (1874), S. 331. 
Den Uebergang zu der folgenden Theorie bilden Sarwey in der Tü- 
binger Zischr. Bd. 6 (1850), S. 605 ff. und Oeffentliches Recht und 
Verwaltungsrechtspflege S. 321; Rehm in Hirths Ann. 1885, S. 89 ff., 
die den Staatsdienst zwar für ein gemischtes Verhältnis erklären, ihn 
aber auf einen einheitlichen Rechtsgrund, einen Vertrag, zurückführen, 
der seinem Inhalte nach gleichzeitig privatrechtlich und staatsrechtlich 
sein soll.) 
14) Zuerst begründet von Schmitthenner, Grundlinien des all- 
gemeinen oder idealen Staatsrechts, Gießen 1845, S. 498 ff. Anhänger 
von ihr sind v. Mohl, Encyklopädie, 2. A., 1872, S. 252 ff.; Seydel, 
Allgemeine Staatslehre S. 59 ff. und Bayr. StR. a. a. O.; Laband 
a. a. O.; v. Stengel, in Hirths Ann. 1876, S. 897; Gareis, 
 
	        
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