Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

252 Das Verwaltungorecht. 5 114 
nahmen verfügen. Die Jahresrechnung des Einnehmers wird in 
Westfalen von dem Gemeindevorsteher und Amtmanne geprüft, 
von der Gemeindeversammlung geprüft, festgestellt und entlastet, 
in der Rheinprovinz von dem Bürgermeister geprüft, durch den 
Gemeinderat ohne Zuziehung des Bürgermeisters abgenommen und 
schließlich durch den Landrat festgestellt und entlastets.). 
Die staatliche Aufsicht wird zwar auch in den westlichen Pro 
vinzen nach Maßgabe derselben Bestimmungen des Zuständigkeits= 
gesetzes gehandhabt wie im Osten, weshalb darauf hier lediglich 
verwiesen werden kanns). Gleichwohl genießt die Gemeinde nicht 
die Selbständigkeit der Kommunalverwaltung innerhalb der ge- 
setzlichen Schranken wie die Landgemeinden des Ostens, da zwar 
nicht die staatliche Aufsichtsbehörde, aber doch der Amtmann oder 
Bürgermeister, also der außerhalb der Gemeinde stehende Leiter 
der Samtgemeinde, jeden Gemeindebeschluß wegen Zweckwidrigkeit 
beanstanden kann, und da fernerhin nach der rheinischen Gemeinde 
gesetzgebung die Gemeindebeschlüsse in zahlreichen Fällen lediglich 
die Bedeutung eines Gutachtens haben. 
Durch königliche Verordnung auf Antrag des Staats- 
ministeriums kann weiter eine Gemeindevertretung, sofern sie nicht 
aus den Inhabern des Gemeinderechts unmittelbar besteht, auf 
gelöst werden. Die Neuwahlen haben in diesem Falle binnen 
sechs Monaten zu erfolgen. An Stelle der aufgelösten Gemeinde 
vertretung hat in der Zwischenzeit der Kreisausschuß Beschluß 
zu fassens). 
Als Bezirk der allgemeinen Landesverwaltung hat die Ge- 
meinde dieselbe Bedeutung wie in den östlichen Provinzen. Ius- 
besondere ist der Gemeindevorsteher das Hilfsorgan des Amt 
manns oder Bürgermeisters für die Verwaltung der Ortspolizei 
und der gerichtlichen Polizei, auch kann er mit den Olbliegen 
heiten der Amtsanwaltschaft betraut werden). 
Der Bestand selbständiger Gutsbezirke ist nur in Westfalen 
anerkannt. Die Landgemeindeordnung vom 19. März 1856 hatte 
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24) Westf. LGO. 88 46ff., Rhein. GO. 88 89ff. 
25) Vgl. § 112. 
20) Westf. LGO. 8 82, Rhein. G. Art. 28, 3G. § 33. 
27) Westf. 2GO. 8 49, Nhein. GO. 8§ 76.
	        
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