252 Das Verwaltungorecht. 5 114
nahmen verfügen. Die Jahresrechnung des Einnehmers wird in
Westfalen von dem Gemeindevorsteher und Amtmanne geprüft,
von der Gemeindeversammlung geprüft, festgestellt und entlastet,
in der Rheinprovinz von dem Bürgermeister geprüft, durch den
Gemeinderat ohne Zuziehung des Bürgermeisters abgenommen und
schließlich durch den Landrat festgestellt und entlastets.).
Die staatliche Aufsicht wird zwar auch in den westlichen Pro
vinzen nach Maßgabe derselben Bestimmungen des Zuständigkeits=
gesetzes gehandhabt wie im Osten, weshalb darauf hier lediglich
verwiesen werden kanns). Gleichwohl genießt die Gemeinde nicht
die Selbständigkeit der Kommunalverwaltung innerhalb der ge-
setzlichen Schranken wie die Landgemeinden des Ostens, da zwar
nicht die staatliche Aufsichtsbehörde, aber doch der Amtmann oder
Bürgermeister, also der außerhalb der Gemeinde stehende Leiter
der Samtgemeinde, jeden Gemeindebeschluß wegen Zweckwidrigkeit
beanstanden kann, und da fernerhin nach der rheinischen Gemeinde
gesetzgebung die Gemeindebeschlüsse in zahlreichen Fällen lediglich
die Bedeutung eines Gutachtens haben.
Durch königliche Verordnung auf Antrag des Staats-
ministeriums kann weiter eine Gemeindevertretung, sofern sie nicht
aus den Inhabern des Gemeinderechts unmittelbar besteht, auf
gelöst werden. Die Neuwahlen haben in diesem Falle binnen
sechs Monaten zu erfolgen. An Stelle der aufgelösten Gemeinde
vertretung hat in der Zwischenzeit der Kreisausschuß Beschluß
zu fassens).
Als Bezirk der allgemeinen Landesverwaltung hat die Ge-
meinde dieselbe Bedeutung wie in den östlichen Provinzen. Ius-
besondere ist der Gemeindevorsteher das Hilfsorgan des Amt
manns oder Bürgermeisters für die Verwaltung der Ortspolizei
und der gerichtlichen Polizei, auch kann er mit den Olbliegen
heiten der Amtsanwaltschaft betraut werden).
Der Bestand selbständiger Gutsbezirke ist nur in Westfalen
anerkannt. Die Landgemeindeordnung vom 19. März 1856 hatte
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24) Westf. LGO. 88 46ff., Rhein. GO. 88 89ff.
25) Vgl. § 112.
20) Westf. LGO. 8 82, Rhein. G. Art. 28, 3G. § 33.
27) Westf. 2GO. 8 49, Nhein. GO. 8§ 76.