Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

g 116 Das Amt in Westfalen, die Bürgermeisterei 2c. 255 
gemeindeordnung vom 3. Oktober 1841 und demnächst in der 
rheinischen Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845 zur gesetzlichen 
Anerkennung der Samtgemeinden, die auch die spätere Gesetz- 
gebung unberührt gelassen hat. Stehen geblieben ist aber aus 
der früheren Entwicklungsphase unter der Herrschaft des französi- 
schen Rechts auch in der neuesten Gesetzgebung ein tiefgreifender 
Einfluß des Vorstehers der Samtgemeinde auf die Kommunal-= 
verwaltung der Einzelgemeinde, welcher bereits in dem vorher- 
gehenden Paragraphen erörtert ist. Diese Tatsache erklärt sich eben 
nur daraus, daß der Amtmann oder Bürgermeister früher allein 
Gemeindevorsteher war. An die neue Samtgemeinde, welche in 
Westfalen als Amt, in der Rheinprovinz als Bürgermeisterei be- 
zeichnet wurde, knüpfte man zugleich die wichtigsten Geschäfte der 
örtlichen allgemeinen Landesverwaltung an. 
Mehrere Gemeinden, in Westfalen nebst den den Gemeinden 
gleichgestellten Gütern bilden einen Verwaltungsbezirk, dem in 
Westfalen ein Amtmann, in der Rheinprovinz ein Bürgermeister 
vorsteht. Doch kann das Amt oder die Bürgermeisterei auch aus 
einer Gemeinde, nicht aber bloß aus einem Gutsbezirke bestehen. 
Die Veränderung der Grenzen der Amtsbezirke und Bürger- 
meistereien erfolgt durch den Minister des Innern im Ein- 
vernehmen mit dem Bezirksausschusse nach vorheriger Anhörung 
der Beteiligten und des Kreistages. Ueber die dadurch notwendig 
werdende Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten beschließt 
der Kreisausschuß vorbehaltlich der den letzteren gegeneinander 
zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren). 
Die Organe des Verwaltungsbezirks sind die Amts- oder 
Bürgermeistereiversammlung und der Amtmann oder Bürgermeister 
und deren Stellvertreter. 
Die Amts= oder Bürgermeistereiversammlung ist in den- 
jenigen Bezirken, welche nur aus einer Gemeinde bestehen, von 
der Gemeindevertretung nicht verschieden. In den zusammen- 
gesetzten Bezirken wird die Versammlung gebildet aus a) den 
Vorstehern der zum Verbande gehörigen Gemeinden und in West- 
falen den Vorstehern der selbständigen Gutsbezirke, in der Rhein- 
provinz den meistbegüterten Grundeigentümern, welche zu 
  
2) Westf. KrO. § 22, Rhein. KrO. § 22, 86. 8 26.
	        
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