g 116 Das Amt in Westfalen, die Bürgermeisterei 2c. 255
gemeindeordnung vom 3. Oktober 1841 und demnächst in der
rheinischen Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845 zur gesetzlichen
Anerkennung der Samtgemeinden, die auch die spätere Gesetz-
gebung unberührt gelassen hat. Stehen geblieben ist aber aus
der früheren Entwicklungsphase unter der Herrschaft des französi-
schen Rechts auch in der neuesten Gesetzgebung ein tiefgreifender
Einfluß des Vorstehers der Samtgemeinde auf die Kommunal-=
verwaltung der Einzelgemeinde, welcher bereits in dem vorher-
gehenden Paragraphen erörtert ist. Diese Tatsache erklärt sich eben
nur daraus, daß der Amtmann oder Bürgermeister früher allein
Gemeindevorsteher war. An die neue Samtgemeinde, welche in
Westfalen als Amt, in der Rheinprovinz als Bürgermeisterei be-
zeichnet wurde, knüpfte man zugleich die wichtigsten Geschäfte der
örtlichen allgemeinen Landesverwaltung an.
Mehrere Gemeinden, in Westfalen nebst den den Gemeinden
gleichgestellten Gütern bilden einen Verwaltungsbezirk, dem in
Westfalen ein Amtmann, in der Rheinprovinz ein Bürgermeister
vorsteht. Doch kann das Amt oder die Bürgermeisterei auch aus
einer Gemeinde, nicht aber bloß aus einem Gutsbezirke bestehen.
Die Veränderung der Grenzen der Amtsbezirke und Bürger-
meistereien erfolgt durch den Minister des Innern im Ein-
vernehmen mit dem Bezirksausschusse nach vorheriger Anhörung
der Beteiligten und des Kreistages. Ueber die dadurch notwendig
werdende Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten beschließt
der Kreisausschuß vorbehaltlich der den letzteren gegeneinander
zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren).
Die Organe des Verwaltungsbezirks sind die Amts- oder
Bürgermeistereiversammlung und der Amtmann oder Bürgermeister
und deren Stellvertreter.
Die Amts= oder Bürgermeistereiversammlung ist in den-
jenigen Bezirken, welche nur aus einer Gemeinde bestehen, von
der Gemeindevertretung nicht verschieden. In den zusammen-
gesetzten Bezirken wird die Versammlung gebildet aus a) den
Vorstehern der zum Verbande gehörigen Gemeinden und in West-
falen den Vorstehern der selbständigen Gutsbezirke, in der Rhein-
provinz den meistbegüterten Grundeigentümern, welche zu
2) Westf. KrO. § 22, Rhein. KrO. § 22, 86. 8 26.