Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 116 Das Amt in Westfalen, die Bürgermeisterei rc. 257 
Gemeindevorstehern, doch bildet einen genügenden Ablehnungs- 
grund auch die Größe des Geschäftsumfanges, wenn er nach Er- 
messen des Kreisausschusses die an ein Ehrenamt zu stellenden 
Ansprüche überschreitet. 
In Westfalen wird die kommissarische Verwaltung des Amtes 
vom Oberpräsidenten angeordnet. In der Rheinprovinz kann, wenn 
für die Besetzung einer erledigten Bürgermeisterstelle Vorschläge 
nicht gemacht, oder den gemachten keine Folge gegeben ist, deren 
Verwaltung nach eingeholter Aeußerung der beteiligten Bürger- 
meistereiversammlung, sowie des Kreisausschusses auch dem Bürger- 
meister einer benachbarten ländlichen oder städtischen Bürger- 
meisterei auf Widerruf bis zum Vorschlage eines geeigneten Ehren- 
bürgermeisters übertragen werden. Der endgültigen Ernennung 
eines besoldeten Bürgermeisters soll in der Regel eine die Dauer 
eines Jahres nicht übersteigende kommissarische Verwaltung voran- 
gehen. Ueber die Festsetzung der Besoldung oder der Dienst- 
unkostenentschädigung der Amtmänner und Bürgermeister be- 
schließt der Kreisausschuß nach Anhörung der Amts= oder Bürger- 
meistereiversammlung,)). 
Dic früher in den standesherrlichen Gebieten bestehende Mit- 
wirkung der Standesherren bei Ernennung der Amtmänner und 
Bürgermeister ist im allgemeinen fortgefallen. Es soll je- 
doch auch weiterhin in denjenigen Amtsbezirken des Kreises 
Wittgenstein, zu welchen standesherrliche Besitzungen der Fürsten 
von Sayn-Wittgenstein = Hohenstein und von Sayn-Wittgen- 
stein - Berleburg gehören, die Ernennung der Amtmänner und 
in denjenigen Landbürgermeistereien der Kreise Neuwied und 
Wetzlar, zu welchen standesherrliche Besitzungen der Fürsten zu 
Wied, zu Solms-Braunfels und zu Solms-Hohensolms-Lich ge- 
hören, die Ernennung und kommissarische Bestellung der Bürger- 
meister unbeschadet der sonstigen Vorschriften erst nach Anhörung 
der betreffenden Fürsten erfolgeng). 
Die Beigeordneten werden in derselben Weise bestellt wie 
die Amtmänner und Bürgermeister. Doch ist für die standesherr- 
lichen Gebiete eine vorherige Anhörung der Standesherren nicht 
erforderlich. Die Bestellung etwa erforderlicher Unterbeamten des 
5) Westf. Kr O. 8 27, Rhein. Kr O. 8 24. 
) 6 99 a. a. O. 
Bornhak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 17 
 
	        
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