258 Das Verwaltungsrecht. * 115
Amtes oder der Bürgermeisterei erfolgt entsprechend derjenigen
der Gemeindebeamten. An die Stelle der Gemeindevertretung
tritt jedoch in diesem Falle die Amts= oder Bürgermeistereiver-
sammlung.).
Bei Versetzung der besoldeten Beamten in den Ruhestand
kommt für die Berechnung der Dienstzeit auch diejenige Zeit in
Anrechnung, während welcher der in den Ruhestand zu versetzende
Beamte bei anderen Einzel-- oder Samtgemeinden der Provinz
angestellt gewesen ist. Die Einzel= und Samtgemeinden West-
falens und der Rheinprovinz werden zu je einem Kassenverbande
vereinigt, welchem es obliegt, den in Ruhestand versetzten be-
soldeten Beamten der Einzel= und Samtgemeinden die ihnen zu-
stehenden Ruhegehälter zu zahlen. Die zur Bestreitung der Ruhe-
gehaltszahlungen erforderlichen Beiträge werden von den Einzel-
und Samtgemeinden nach Verhältnis des jeweiligen Betrages des
ruhegehaltsberechtigten Diensteinkommens der Beamten aufgebracht.
Während aber in Westfalen nur das tatsächlich gezahlte Beamten-
gehalt in Betracht kommt, haben in der Rheinprovinz die im
Ehrenamte verwalteten Landbürgermeistereien nach Maßgabe eines
von dem Kassenvorstande festzusetzenden fingierten Dienstein
kommens beizutragen. Gegen den Festsetzungsbeschluß findet inner-
halb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß statt.
Die Verwaltung der Ruhegehaltskasse erfolgt durch Organe des
Provinzialverbandes unter Aufsicht des Provinzialausschusses. Die
Kassenverhältnisse werden durch ein vom Minister des Innern
zu erlassendes Regulativ geordnet. Die Provinzialvertretung ist
berechtigt, der Ruhegehaltskasse einen Teil der auf Grund der
Dotationsgesetze aus der Staatskasse jährlich zur Verfügung ge-
stellten Summe zu überweisen. Daß bei einer anderweiten An-
stellung der betreffenden Beamten im Staats= oder Kommunal=
dienste das Ruhegehalt soweit fortfällt oder ruht, als das neue
Einkommen mit Hinzurechnung der ersten Pension das frühere
Einkommen übersteigt, wird ausdrücklich in der rheinischen Kreis-
ordnung bestimmtsy.
In Aemtern, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, kann
der Amtmann zugleich Vorsteher derjenigen Gemeinde sein, in
7) Westf. LGO. § 73, Westf. Kr O. 8 27, Rhein. Kr O. §8 24, 26.
2) Westf. KrO. § 28, Rhein. Kr O. § 27.