§ 115 Das Amt in Westfalen, die Bürgermeisterei 2c. 259
welcher er seinen Wohnsitz hat?). In Gemeinden, welche eine
Bürgermeisterei für sich bilden, ist der Bürgermeister zugleich Ge-
meindevorsteherto).
Das Amt oder die Bürgermeisterei ist ein Kommunalber=
band. Kommunale Aufgabe bildet gesetzlich die Aufrechterhaltung
der Verwaltungsorganisation des Bezirks, damit sie für die all-
gemeine Landesverwaltung dienstbar gemacht werden kann. Außer-
dem kann das Amt oder die Bürgermeisterei aber auch in An-
sehung solcher Angelegenheiten, welche für alle zugehörigen Ge-
meinden ein gemeinschaftliches Interesse haben, als Kommunal=
verband an deren Stelle treten. Dabei ist, wenn eine Aufgabe
bisher nicht zu den kommunalen Aufgaben der Samtgemeinde ge-
hörte, die Zustimmung der beteiligten Gemeinden und selbständigen
Gutsbesitzer erforderlichu).
Die Handhabung der Kommunalverwaltung des Amtes oder
der Bürgermeisterei vollzieht sich vollständig nach Art derjenigen
der Einzelgemeinde nur mit der Maßgabe, daß an die Stelle
der Gemeindevertretung die Amts= oder Bürgermeistereiversamm-
lung, an die Stelle des Zusammenwirkens des Gemeindevor-
stehers mit dem Vorsteher der Samtgemeinde lediglich der Amt-
mann oder der Bürgermeister tritt. Urkunden, welche das Amt
oder die Bürgermeisterei verpflichten sollen, sind in ihrem Namen
von dem Amtmanne oder Bürgermeister und einem Beigeordneten
zu vollziehen#).
Die Kosten der Amts= oder Bürgermeistereiverwaltung werden,
falls die Beteiligten sich nicht anderweitig darüber einigen, von
den zu der Samtgemeinde gehörigen Einzelgemeinden und selb-
ständigen Gütern nach dem Verhältnisse der Staatssteuern aus-
schließlich der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen
aufgebrachti#s). Steuerpflichtig sind also nicht die einzelnen Per-
sonen, sondern die kommunalen Körperschaften, und diese haben
ihrerseits diese Last gleich ihren anderen kommunalen Bedürf-
nissen aufzubringen.
") Westf. LGO. 8 69.
10) Rhein. Kr O. 5 23.
11) Westf. LGO. 8 5, Rhein. GO. 8 8.
12) Westf. L2GO. 5 76, Nhein. GO. 8 111.
12) Westf. LG. § 77, Nhein. CO. 8 113.
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