260 Das Verwaltungsrecht. 116
Die staatliche Aufsicht über die Kommunalverwaltung der
Aemter und Bürgermeistereien wird von denselben Organen und
in denselben Formen ausgeübt wie diejenige über die Einzel-
gemeinden.
Als Bezirk der allgemeinen Landesverwaltung dient das Amt
wie die Bürgermeisterei vorzugsweise polizeilichen Zwecken. Der
Amtmann oder der Bürgermeister hat hiernach die Ortspolizei
zu handhaben, soweit nicht besondere Behörden bestellt sind. Die
polizeilichen Befugnisse richten sich hierbei nach den für die Ver-
waltung der Ortspolizei überhaupt maßgebenden gesetzlichen Be-
stimmungen. Amtmann und Bürgermeister sind außerdem Hilfs-
beamte der gerichtlichen Polizei, auch können sie mit den Ob-
liegenheiten eines Amtsanwalts betraut werden. Desgleichen liegen
ihnen alle diejenigen sonstigen örtlichen Geschäfte der allgemeinen
Landesverwaltung ob, für welche nicht besondere Behörden be-
stellt sind). Nach dem Gesetze vom 19. Juli 1911½) kann in den
Regierungsbezirken Düsseldorf, Arnsberg und Münster die Sicher-
heitspolizei allgemein besonderen staatlichen Behörden oder Be-
amten übertragen werden, womit gleichzeitig die Aufsichts- und
Beschwerdeinstanz der Regierungspräsident, Verwaltungsgericht der
Bezirksausschuß wird.
§ 116. Die haunöversche Landgemeindeverfassung. )
In Hannover war bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts
die Verfassung der Landgemeinden fast ausschließlich durch das
Herkommen bestimmt. Der geschichtliche Ausgangspunkt war hier
die alte deutsche Markgenossenschaft in einer festen räumlichen Um#
grenzung. Die in der Markgemeinschaft lebenden Bauern bildeten
die Bauerschaft:). Nur einzelne Gegenstände des Gemeinderechts
hatten eine gesetzliche Regelung erfahren, so vorzugsweise die Ge
meindeangehörigkeit und das Niederlassungsrecht durch die Domizil-
14) Westf. LGO. § 76, Nhein. GO. § 108, RNhein. GG. Art. 26,
Rhein. Kr O. 8 28.
15) GS. 1911, S. 147.
1) Vgl. C. Stüwe, Wesen und Verfassung der Landgemeinden
und des ländlichen Grundbesitzes in Niedersachsen und Westfalen, Jena
1851; v. Meier, Hannoversche Verfassungs-- und Verwaltungsgeschichte,
Leipzig 1898/99, Bd. 2, S. 584 ff.
2) Vgl. Entsch, des OLG. vom 24. Mai 1901 — Bd. 39, S. 1063