Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

260 Das Verwaltungsrecht. 116 
Die staatliche Aufsicht über die Kommunalverwaltung der 
Aemter und Bürgermeistereien wird von denselben Organen und 
in denselben Formen ausgeübt wie diejenige über die Einzel- 
gemeinden. 
Als Bezirk der allgemeinen Landesverwaltung dient das Amt 
wie die Bürgermeisterei vorzugsweise polizeilichen Zwecken. Der 
Amtmann oder der Bürgermeister hat hiernach die Ortspolizei 
zu handhaben, soweit nicht besondere Behörden bestellt sind. Die 
polizeilichen Befugnisse richten sich hierbei nach den für die Ver- 
waltung der Ortspolizei überhaupt maßgebenden gesetzlichen Be- 
stimmungen. Amtmann und Bürgermeister sind außerdem Hilfs- 
beamte der gerichtlichen Polizei, auch können sie mit den Ob- 
liegenheiten eines Amtsanwalts betraut werden. Desgleichen liegen 
ihnen alle diejenigen sonstigen örtlichen Geschäfte der allgemeinen 
Landesverwaltung ob, für welche nicht besondere Behörden be- 
stellt sind). Nach dem Gesetze vom 19. Juli 1911½) kann in den 
Regierungsbezirken Düsseldorf, Arnsberg und Münster die Sicher- 
heitspolizei allgemein besonderen staatlichen Behörden oder Be- 
amten übertragen werden, womit gleichzeitig die Aufsichts- und 
Beschwerdeinstanz der Regierungspräsident, Verwaltungsgericht der 
Bezirksausschuß wird. 
§ 116. Die haunöversche Landgemeindeverfassung. ) 
In Hannover war bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts 
die Verfassung der Landgemeinden fast ausschließlich durch das 
Herkommen bestimmt. Der geschichtliche Ausgangspunkt war hier 
die alte deutsche Markgenossenschaft in einer festen räumlichen Um# 
grenzung. Die in der Markgemeinschaft lebenden Bauern bildeten 
die Bauerschaft:). Nur einzelne Gegenstände des Gemeinderechts 
hatten eine gesetzliche Regelung erfahren, so vorzugsweise die Ge 
meindeangehörigkeit und das Niederlassungsrecht durch die Domizil- 
14) Westf. LGO. § 76, Nhein. GO. § 108, RNhein. GG. Art. 26, 
Rhein. Kr O. 8 28. 
15) GS. 1911, S. 147. 
1) Vgl. C. Stüwe, Wesen und Verfassung der Landgemeinden 
und des ländlichen Grundbesitzes in Niedersachsen und Westfalen, Jena 
1851; v. Meier, Hannoversche Verfassungs-- und Verwaltungsgeschichte, 
Leipzig 1898/99, Bd. 2, S. 584 ff. 
2) Vgl. Entsch, des OLG. vom 24. Mai 1901 — Bd. 39, S. 1063
	        
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