8 116 Die hannöversche Landgemeindeverfassung. 261
ordnung vom 6. Juli 1827. Dazu kamen einzelne Anordnungen
der Regierung und der Provinzialverwaltungsbehörden, wie In-
struktionen der Bauermeister für verschiedene Landesteile, deren
Bestreben hauptsächlich dahin ging, die Gemeindeverwaltung einer
strengen staatlichen Aufsicht unterzuordnen. Allein in Ostfriesland,
Lingen und dem hannöverschen Eichsfelde bestand die im Allge-
meinen Landrechte II, 7 gegebene subsidiäre Landgemeindeordnung
fort. Im allgemeinen war aber die kommunale Entwicklung dem Orts-
rechte, welches vorzugsweise auf dem Herkommen beruhte, über-
lassen. Die Anordnungen der Behörden zur Regelung des Ge-
meindewesens fanden vielfach keine Beachtung oder gar ent-
schiedenen Widerstand, so daß die Gemeinden sich im ganzen und
großen von jeder höheren Einwirkung frei erhalten konnten. Das
Wesentliche der hannöverschen Gemeindeverfassung vor dem Zu-
standekommen einer allgemeinen Gemeindegesetzgebung ist die Un-
abhängigkeit der Gemeinde von der gutsherrlichen Aufsicht, ganz
im Gegensatze zu den damaligen Zuständen in den östlichen Pro-
vinzen Preußens. Der sogenannte Rittergutsbesitz tritt in
Hannover durchaus in den Hintergrunds). Die in Ostdeutschland
bis in die neuere Zeit die Regel bildende wirtschaftliche und
politische Abhängigkeit der Landgemeinden von den Rittergütern
war daher in Hannover von jeher eine seltene Ausnahme. Die
Landgemeinden konnten sich meist unabhängig von dem Einflusse
der Gutsherrlichkeit entwickeln. Einer Gemeindegesetzgebung boten
sich deshalb auch nicht derartige Schwierigkeiten dar wie einer
solchen für die östlichen Provinzen Preußens.
Das hannöversche Staatsgrundgesetz vom 26. September
1833/), Kap. IV und das Landesverfassungsgesetz vom 6. August
1840 5), Kap. III stellten nur einige leitende Gesichtspunkte auf.
Das Verfassungsgesetz vom 5. September 18486) suchte demnächst
der Zeitströmung entsprechend den Gemeinden eine möglichst große
s) Nach Stüwe, a. a. O. S. 194 umfaßt Hannover 14 Millionen
Morgen Land, darunter 8 Millionen Ackerland und Forsten. Von letzteren
8 Millionen Morgen kommen 6 auf den Besitz der Bürger und Bauern,
1½ auf den Dominialbesitz einschließlich 1 240 000 Morgen staatliche
Forsten und kaum 500 000 Morgen auf die Rittergüter.
4) GS. für Hannover 1833, Abt. 1, S. 279 ff.
5) A. a. O. 1840, Abt. 1, S. 141 ff.
6) A. a. O. 1848, Abt. 1, S. 261 ff.