262 Das Verwaltungsrecht. 8 116
Unabhängigkeit von der Staatsgewalt zu sichern. Auf Grund
dieser Verfassungsbestimmung erging das Gesetz vom 4. Mai 1852
betreffend die Landgemeinden?). Die darin enthaltene Landge-
meindeordnung wurde später einer Durchsicht unterzogen und er-
setzt durch das Gesetz vom 28. April 1859 betreffend die Land-
gemeindens), zu dessen Ausführung die Bekanntmachung des
Ministeriums des Innern vom 28. April 185959) erging. Diese
Gemeindeordnung, erwachsen auf Grund der vorhandenen sozialen
Verhältnisse und abgefaßt ohne jede doktrinäre Voreingenommen-
heit nimmt in der Geschichte der deutschen Gemeindegesetzgebung
cine sehr hohe Stufe ein. Sie ist im wesentlichen das Werk von
Stüwe. Unter preußischer Herrschaft ist die hannöversche Land-
gemeindeverfassung im wesentlichen unberührt geblieben. Erheb-
liche Aenderungen hat sie nur in einigen Punkten erfahren durch
die hannöversche Kreisordnung vom 6. Mai 1884 88 31—39
in Verbindung mit dem Zuständigkeitsgesetze vom 1. August 1883.
Selbstverständlich gilt auch hier das Kommunalabgabengesetz
vom 14. Juli 1893. Das Gemeindegesetz vom 28. April
1859, im folgenden angeführt als GG., und die Kreis-
ordnung bilden daher nebst einzelnen Bestimmungen des Zu-
ständigkeitsgesetzes die Rechtsquellen der hannöverschen Land-
gemeindeverhältnisse. Diese gesetzlichen Bestimmungen gelten je-
doch nicht nur für Landgemeinden, sondern auch für diejenigen
Städte, Vorstädte und Flecken, auf welche die Städteordnung nicht
Anwendung findet. Deren eigentümliche Verhältnisse werden durch
besonderes Statut geregeltu0).
Bezüglich des Gemeindebezirks gelten dieselben Bestimmungen
wie in den östlichen Provinzenu).
Angehörige der Gemeinde sind alle diejenigen Personen, welche
innerhalb des Gemeindebezirks ihren Wohnsitz haben. Darüber,
wer stimmberechtigtes Gemeindemitglied ist, entscheidet in erster
7) A. a. O. 1852, Abt. 2, S. 3ff.
*) A. a. O. 1859, Abt. 1, S. 393 ff. Ergänzung wegen Ver-
tretung der Sparkasse durch das in der Sparkassensatzung berufene
Organ durch Gesetz vom 17. März 1911 — GS. 1911, S. 25 —.
) A. a. O. S. 409 ff.
10) GG. § 2.
11) Vgl. § 112.