Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

262 Das Verwaltungsrecht. 8 116 
Unabhängigkeit von der Staatsgewalt zu sichern. Auf Grund 
dieser Verfassungsbestimmung erging das Gesetz vom 4. Mai 1852 
betreffend die Landgemeinden?). Die darin enthaltene Landge- 
meindeordnung wurde später einer Durchsicht unterzogen und er- 
setzt durch das Gesetz vom 28. April 1859 betreffend die Land- 
gemeindens), zu dessen Ausführung die Bekanntmachung des 
Ministeriums des Innern vom 28. April 185959) erging. Diese 
Gemeindeordnung, erwachsen auf Grund der vorhandenen sozialen 
Verhältnisse und abgefaßt ohne jede doktrinäre Voreingenommen- 
heit nimmt in der Geschichte der deutschen Gemeindegesetzgebung 
cine sehr hohe Stufe ein. Sie ist im wesentlichen das Werk von 
Stüwe. Unter preußischer Herrschaft ist die hannöversche Land- 
gemeindeverfassung im wesentlichen unberührt geblieben. Erheb- 
liche Aenderungen hat sie nur in einigen Punkten erfahren durch 
die hannöversche Kreisordnung vom 6. Mai 1884 88 31—39 
in Verbindung mit dem Zuständigkeitsgesetze vom 1. August 1883. 
Selbstverständlich gilt auch hier das Kommunalabgabengesetz 
vom 14. Juli 1893. Das Gemeindegesetz vom 28. April 
1859, im folgenden angeführt als GG., und die Kreis- 
ordnung bilden daher nebst einzelnen Bestimmungen des Zu- 
ständigkeitsgesetzes die Rechtsquellen der hannöverschen Land- 
gemeindeverhältnisse. Diese gesetzlichen Bestimmungen gelten je- 
doch nicht nur für Landgemeinden, sondern auch für diejenigen 
Städte, Vorstädte und Flecken, auf welche die Städteordnung nicht 
Anwendung findet. Deren eigentümliche Verhältnisse werden durch 
besonderes Statut geregeltu0). 
Bezüglich des Gemeindebezirks gelten dieselben Bestimmungen 
wie in den östlichen Provinzenu). 
Angehörige der Gemeinde sind alle diejenigen Personen, welche 
innerhalb des Gemeindebezirks ihren Wohnsitz haben. Darüber, 
wer stimmberechtigtes Gemeindemitglied ist, entscheidet in erster 
7) A. a. O. 1852, Abt. 2, S. 3ff. 
*) A. a. O. 1859, Abt. 1, S. 393 ff. Ergänzung wegen Ver- 
tretung der Sparkasse durch das in der Sparkassensatzung berufene 
Organ durch Gesetz vom 17. März 1911 — GS. 1911, S. 25 —. 
) A. a. O. S. 409 ff. 
10) GG. § 2. 
11) Vgl. § 112.
	        
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