Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

266 Das Verwaltungsrecht. 8 116 
Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, welcher sich der Ver- 
waltung solcher Aemter tatsächlich entzieht, kann durch Beschluß 
der Gemeindevertretung oder, wo eine solche nicht besteht, des 
Gemeindevorstandes für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren 
der Ausübung seines Rechtes auf Teilnahme an der Vertretung 
und Verwaltung der Gemeinde für verlustig erklärt und um ein 
Achtel bis ein Viertel stärker als die übrigen Gemeindeange- 
hörigen zu den Gemeindclasten herangezogen werden. Gegen den 
Beschluß der Gemeindevertretung, beziehungsweise des Gemeinde- 
vorstandes findet innerhalb zwei Wochen die Klage beim Kreis- 
ausschusse stattu). 
Die gewählten Gemeindevorsteher und Beigeordneten, sowie 
in der Regel die Angestellten und Diener der Gemeinde bedürfen 
der Bestätigung durch den Landrat. Die Bestätigung kann nur 
unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden. In diesem 
Fallec ist eine Neuwahl anzuordnen. Erhält auch diese die Be- 
stätigung nicht, oder kommt überhaupt keine Wahl zustande, so 
ernennt der Landrat unter Zustimmung des Kreisausschusses einen 
Stellvertreter auf so lange, bis eine erneute Wahl die Be- 
stätigung erlangt hat-y). 
Die Gemeindebeamten haben ihre Aemter als Ehrenämter 
zu betrachten und dürfen nur für nötige Wege außerhalb des 
Gemeindebezirks eine angemessene Vergütung in Anspruch nehmen. 
Statt dessen kann jedoch auch eine mäßige Besoldung durch Ge- 
meindebeschluß festgesetzt werden). Für besoldete Gemeinde- 
beamte gilt im übrigen das Kommunalbeamtengesetz vom 30. Juli 
1899 in demselben Umfange wie in den Landgemeinden der 
anderen Landesteile. 
Bei der Kommunalverwaltung der Gemeindeangelegenheiten 
ist grundsätzlich der Gemeindevorsteher als Obrigkeit der Ge- 
meinde das zuständige Organ. Er hat jedoch in gewissen Fällen 
die Beschlußfassung der Gemeindeversammlung oder des Ge- 
meindeausschusses zu veranlassen. Eine solche ist erforderlich bei 
allen den Gemeindebezirk, die Verfassung, etwaige Straf- 
bestimmungen, das Gemeindevermögen, die Anleihen, Prozesse, 
2 Hann. KrO. 88 8, 33. 
269) Hann. Kr O. §§ 31, 32. 
34) GG. § 35. 
 
	        
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