266 Das Verwaltungsrecht. 8 116
Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, welcher sich der Ver-
waltung solcher Aemter tatsächlich entzieht, kann durch Beschluß
der Gemeindevertretung oder, wo eine solche nicht besteht, des
Gemeindevorstandes für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren
der Ausübung seines Rechtes auf Teilnahme an der Vertretung
und Verwaltung der Gemeinde für verlustig erklärt und um ein
Achtel bis ein Viertel stärker als die übrigen Gemeindeange-
hörigen zu den Gemeindclasten herangezogen werden. Gegen den
Beschluß der Gemeindevertretung, beziehungsweise des Gemeinde-
vorstandes findet innerhalb zwei Wochen die Klage beim Kreis-
ausschusse stattu).
Die gewählten Gemeindevorsteher und Beigeordneten, sowie
in der Regel die Angestellten und Diener der Gemeinde bedürfen
der Bestätigung durch den Landrat. Die Bestätigung kann nur
unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden. In diesem
Fallec ist eine Neuwahl anzuordnen. Erhält auch diese die Be-
stätigung nicht, oder kommt überhaupt keine Wahl zustande, so
ernennt der Landrat unter Zustimmung des Kreisausschusses einen
Stellvertreter auf so lange, bis eine erneute Wahl die Be-
stätigung erlangt hat-y).
Die Gemeindebeamten haben ihre Aemter als Ehrenämter
zu betrachten und dürfen nur für nötige Wege außerhalb des
Gemeindebezirks eine angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
Statt dessen kann jedoch auch eine mäßige Besoldung durch Ge-
meindebeschluß festgesetzt werden). Für besoldete Gemeinde-
beamte gilt im übrigen das Kommunalbeamtengesetz vom 30. Juli
1899 in demselben Umfange wie in den Landgemeinden der
anderen Landesteile.
Bei der Kommunalverwaltung der Gemeindeangelegenheiten
ist grundsätzlich der Gemeindevorsteher als Obrigkeit der Ge-
meinde das zuständige Organ. Er hat jedoch in gewissen Fällen
die Beschlußfassung der Gemeindeversammlung oder des Ge-
meindeausschusses zu veranlassen. Eine solche ist erforderlich bei
allen den Gemeindebezirk, die Verfassung, etwaige Straf-
bestimmungen, das Gemeindevermögen, die Anleihen, Prozesse,
2 Hann. KrO. 88 8, 33.
269) Hann. Kr O. §§ 31, 32.
34) GG. § 35.