§ 110 Die hannöversche Landgemeindeverfassung. 267
Abgaben, Aufnahme neuer Gemeindemitglieder, die Angestellten
und Diener, sowie das Gemeinderechnungswesen betreffenden An-
gelegenheiten. Beschlüsse über Gemeindebezirksveränderungen, Ver-
fassung, Strafen, Vermögensveräußerungen, Anleihen, Abgaben
und Gemeinderechnungsführung bedürfen der Bestätigung der
Verwaltungsbehörden. Zuständig zu deren Erteilung ist der Kreis-
ausschuß, nur zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung
von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen
oder Kunstwert haben, ist die Erlaubnis des Regierungspräsi-
denten erforderlich).
Die kommunalen Bedürfnisse werden zunächst gedeckt aus dem
Gemeindevermögen. Zum Vermögen der Gemeinde gehört alles,
was ihr als solcher zusteht. Es ist wohl zu unterscheiden von
dem den Gemeindegliedern oder einzelnen Klassen von ihnen oder
sonstigen Genossenschaften gehörigen Vermögen:e). Soweit das Ge-
meindevermögen mit seinen Erträgen zur Deckung der kommu-
nalen Bedürfnisse nicht ausreicht, kommen Gewerbebetriebe der
Gemeinde, Gebühren und Beiträge, indirekte und direkte Steuern
in Betracht. Dafür gilt wie für alle preußischen Stadt= und Land-
gemeinden das Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893)).
Einzugsgelder dürfen nur erhoben werden, wo sie herkömm-
lich sind, oder wo ein Gemeindevermögen vorhanden ist, welches
den Eintretenden durch unmittelbare Nutzung oder durch Ver-
wendung der Aufkünfte zu Gemeindelasten, die sonst durch Bei-
träge gedeckt werden müßten, zugute kommt's). Soweit die Ein-
zugsgelder nicht ein Ersatz für die Gemeindenutzungen sind, hat
jedoch die Reichsgesetzgebung die Vorschriften der Landgemeinde-
ordnung erheblich abgeändert. Die Erhebung einer Abgabe wegen
des Anzugs ist nach § 8 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. No-
vember 1867 überhaupt unstatthaft. Zulässig erscheint nur die
Erhebung einer Abgabe gelegentlich der Erwerbung des Gemeinde-
stimmrechts nach Art des Bürgerrechtsgeldes. Aber auch dieses
26) GG. 8§§ 40—42, BG. 88 30, 31.
36) GG. 8 60. Die im wesentlichen in das privatrechtliche Gebiet
fallenden Rechtsverhältnisse der Realgemeinden in der Provinz Hannover
sind geregelt durch Gesetz vom 5. Juni 1888 — GS. 1888, S. 233 —.
2)) Vol. 8 107.
368) § 55 der Bekanntmachung.