270 Das Verwaltungsrecht. § 116
gemeinden besteht in Hannover nicht. Schon nach der früheren
Gesetzgebungsê) sollte jedoch auf die Vereinigung mehrerer Land-
gemeinden, welche eine für die gehörige Ausübung der Rechte
und Pflichten der Gemeinde genügende Größe nicht haben, hin-
gewirkt werden inbezug auf Wohnort und Armenlast oder, wenn
dies von den Gemeinden gewünscht wurde, auf außerordentliche
Armenlast. Dabei sollte man von etwa schon bestehenden Ver-
bindungen, wie Kirchspielsverbänden usw. ausgehen. Eine solche
Vereinigung braucht sich nicht auf das Vermögen der einzelnen
Gemeinden zu erstrecken, auch sind deren besondere Interessen in
geeigneter Weise auszugleichen. Bei der Vereinigung zu einer
Samtgemeinde ist ein Vorstand für sie zu bestellen, an welchen
die Behörden sich wenden können. Daneben verbleibt jedoch den
einzelnen zur Samtgemeinde vereinigten Gemeinden und selb-
ständigen Gütern die Wahrnehmung ihrer besonderen Angelegen-
heiten. Das zu errichtende Statut der Samtgemeinde, welches
der Genehmigung der oberen Verwaltungsbehörde bedarf, muß er-
geben, ob und inwieweit die Verbindlichkeiten der Gemeinden von
der Samtgemeinde oder von deren einzelnen Bestandteilen zu
tragen sind, oder die polizeilichen Befugnisse von den Organen
der Gemeinden auf die der Samtgemeinden übergehen sollen. Im
Falle des Bedürfnisses kann die Regierung auch die Vereinigung
mehrerer Gemeinden zu einem Verbande behufs Bestreitung der
außerordentlichen Armenlast nach Anhörung der beteiligten Ge-
meinden verfügensoh).
Die allgemeine Bildung von Zweckverbänden ist ermöglicht
worden durch die Bestimmung des § 25 der hannöverschen Kreis-
ordnung, wonach die Einführung der Amtsvorsteher nach Maß-
gabe der betreffenden Bestimmungen der Kreisordnung vom
#deke: in der Provinz Hannover auf Antrag des Pro-
vinziallandtages durch königliche Verordnung erfolgen kann. Eine
solche königliche Verordnung, welche die allgemeine Vereinigung der
Gemeinde= und Gutsbezirke zu Amtsbezirken zur Folge haben
würde, ist jedoch noch nicht erlassen. Somit ist die Bildung von
Samtgemeinden oder Zweckverbänden in Hannover immer noch keine
allgemeine Einrichtung, sondern nur eine vereinzelte Erscheinung.
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##5) Vgl. Bekanntmachung vom 28. April 1859 §§8 1—9.
36) GG. § 83.