278 Das Verwaltungsrecht. § 117
innerhalb der neuen Kreisc bestehen. Eine Verschmelzung der ein-
zelnen Erbentage zu einem Kreistage wurde nicht einmal versucht.
Im übrigen gelangte der ganze büreaukratische Verwaltungsaufbau
der Kreise zur Einführung. Diese selbst waren aber keine kom-
munalen Verbände.
Noch unvollkommener sind diejenigen Kreisverfassungen, mit
denen in der Zeit von 1786 bis 1806 die neuen Erwerbungen,
Südpreußen und Neuostpreußen, Franken und die Entschädigungs-
lande beglückt wurden. Ueberall begnügte man sich damit, die
Kreise als Unterpräfekturen der Kriegs= und Domänenkammern
nach derselben büreaukratischen Schablone zu organisieren, ohne
daß man die Bildung von Kommunalverbänden und die Ein-
richtung von Kreistagen für nötig befand. Nur in Ost= und West-
preußen wurden auf Andrängen der Stände Kreistage mit be-
ratender Stimmc ohne jede Teilnahme an der Verwaltung zu-
gestanden.
Die Versuche der Stein-Hardenbergschen Reformzeit, eine Um-
gestaltung der Kreisverfassung zustande zu bringen, scheiterten an
der Unmöglichkeit jeder Verwaltungsreform für das flache Land
vor Durchführung der Sozialreform, besonders vor Regulierung
der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnissee). Nur in unbedeutenden
Punkten waren Reformen möglich, indem beispielsweise die Imme-
diatstädte mit Ausnahme der größten im Jahre 1809 den Kreisen
einverleibt wurden.
Erst nach der Wiederherstellung des Staates im Jahre 1815
fand eine neue allgemeine Kreiseinteilung des ganzen Staats-
gebietes statt. Das Kreisbeamtenpersonal wurde schon 1816 nach
übereinstimmenden Grundsätzen bestellt, soweit es sich um die all-
gemeine Landesverwaltung der Kreise handelte. An die Spitze
jedes Kreises trat ein Landrat, die Ernennung mehrerer Landräte
für einen Kreis fiel hinfort weg. Dem Landrate untergeordnet
wurde ein Kreissekretär und ein Kreissteuereinnehmer. Soweit
Kreisstände vorhanden waren, blieb diesen das Vorschlagsrecht für
die Landratsstellen. Die noch bestehenden Kreisstände wurden je-
doch auf die Kommunalverwaltung beschränkt, indem 1820 die
Steuerverwaltung von den Kreisen auf die Gemeinden überging.
2) Bal. § 7.