Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

278 Das Verwaltungsrecht. § 117 
innerhalb der neuen Kreisc bestehen. Eine Verschmelzung der ein- 
zelnen Erbentage zu einem Kreistage wurde nicht einmal versucht. 
Im übrigen gelangte der ganze büreaukratische Verwaltungsaufbau 
der Kreise zur Einführung. Diese selbst waren aber keine kom- 
munalen Verbände. 
Noch unvollkommener sind diejenigen Kreisverfassungen, mit 
denen in der Zeit von 1786 bis 1806 die neuen Erwerbungen, 
Südpreußen und Neuostpreußen, Franken und die Entschädigungs- 
lande beglückt wurden. Ueberall begnügte man sich damit, die 
Kreise als Unterpräfekturen der Kriegs= und Domänenkammern 
nach derselben büreaukratischen Schablone zu organisieren, ohne 
daß man die Bildung von Kommunalverbänden und die Ein- 
richtung von Kreistagen für nötig befand. Nur in Ost= und West- 
preußen wurden auf Andrängen der Stände Kreistage mit be- 
ratender Stimmc ohne jede Teilnahme an der Verwaltung zu- 
gestanden. 
Die Versuche der Stein-Hardenbergschen Reformzeit, eine Um- 
gestaltung der Kreisverfassung zustande zu bringen, scheiterten an 
der Unmöglichkeit jeder Verwaltungsreform für das flache Land 
vor Durchführung der Sozialreform, besonders vor Regulierung 
der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnissee). Nur in unbedeutenden 
Punkten waren Reformen möglich, indem beispielsweise die Imme- 
diatstädte mit Ausnahme der größten im Jahre 1809 den Kreisen 
einverleibt wurden. 
Erst nach der Wiederherstellung des Staates im Jahre 1815 
fand eine neue allgemeine Kreiseinteilung des ganzen Staats- 
gebietes statt. Das Kreisbeamtenpersonal wurde schon 1816 nach 
übereinstimmenden Grundsätzen bestellt, soweit es sich um die all- 
gemeine Landesverwaltung der Kreise handelte. An die Spitze 
jedes Kreises trat ein Landrat, die Ernennung mehrerer Landräte 
für einen Kreis fiel hinfort weg. Dem Landrate untergeordnet 
wurde ein Kreissekretär und ein Kreissteuereinnehmer. Soweit 
Kreisstände vorhanden waren, blieb diesen das Vorschlagsrecht für 
die Landratsstellen. Die noch bestehenden Kreisstände wurden je- 
doch auf die Kommunalverwaltung beschränkt, indem 1820 die 
Steuerverwaltung von den Kreisen auf die Gemeinden überging. 
2) Bal. § 7.
	        
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