Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

280 Das Verwallungsrecht. § 117 
teilung nahm die Kreisverfassung eine sehr verschiedene Gestalt 
an. Soweit bisher kleinere Verwaltungsbezirke bestanden hatten, 
wie in Hannover, Nassau und Schleswig-Holstein, blieben sie er- 
halten, ja in Hannover ruhte nach wie vor der Schwerpunkt der 
Verwaltung derart in den Aemtern, daß für den Kreis gar kein 
besonderes staatliches Organ bestellt, sondern die betreffende Ver- 
waltung einem der Amtshauptleute des Kreises unter dem Titel 
Kreishauptmann übertragen wurde. In allen neuen Provinzen 
wurden den staatlichen Verwaltungsbeamten des Kreises Kreis- 
stände nebengeordnet. Bei ihrer Bildung ließ man jedoch den 
Rittergutsbesitz als besonders zu vertretende Besitzklasse fallen und 
an seine Stelle den größeren Grundbesitz überhaupt treten. Nur 
in Nassau, dessen bisherige Gesetzgebung einen Unterschied von 
Stadt und Land, größerem und kleinerem Grundbesitze nicht kannte, 
wurde der Kreistag nach abweichenden Grundsätzen gebildet, indem 
einfach die Bezirksvertretungen der einzelnen Aemter und die Be- 
sitzer gewisser größeren Güter zum Kreistage sich vereinigten. Diese 
Organisation der Kreisverfassungen in den neuen Provinzen mit 
ihrer bunten Mannigfaltigkeit in eng aneinander grenzenden Ge 
bieten konnte jedoch nur ein kurzer Uebergangszustand sein. Eine 
grundsätzliche Neuregelung der Kreisverfassung war hier eine ebenso 
große Notwendigkeit wie in den alten Provinzen. 
Eine vollkommene Neugestaltung der Kreisverfassung kam dann 
für die östlichen Provinzen mit Ausnahme von Posen endgültig 
zustande in der Kreisordnung vom 13. Dezember 18728), welche 
durch das Gesetz vom 19. März 18814) nach Weiterführung der 
Reform in den höheren Instanzen wesentlich abgeändert wurde 
und eine neue Fassung erhielt. Nachdem das Reformwerk im 
ganzen durch das Landesverwaltungsgesetz vom 30. Juli 1883 
und das Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883 für die östlichen 
Provinzen zum Abschlusse gelangt war, konnte nunmehr die Ueber- 
tragung auf die anderen Landesteile erfolgen. Es ergingen daher 
in den folgenden Jahren besondere Kreisordnungen für Hannover 
am 6. Mai 18847), für Hessen-Nassau am 7. Juni 18855), für 
2) GS. 1872, S. 661. 
4) G. 1881, S. 155. 
5) GS. 1884, S. 181. 
6) GS. 1885, S. 193.
	        
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