§ 118 Grundlagen des Kreisverbandes. 281
Westfalen am 31. Juli 18867), für die Rheinprovinz am 30. Mai
18878) und für Schleswig-Holstein am 26. Mai 1888,). Sämtliche
liche Kreisordnungen mußten Bestimmungen treffen über die Land-
gemeindeverfassungen und die Handhabung der Ortspolizei, und
in diesen Bestimmungen beruht im wesentlichen die Verschieden-
heit der cinzelnen Kreisordnungen. Dagegen stimmen die die Kreis-
verfassung selbst behandelnden Teile, abgesehen von untergeordneten
Abweichungen wörtlich überein. Die Reform der Kreisverfassung
ist somit noch nicht durchgeführt allein in der Provinz Posen,
wo jedoch das Gesetz vom 19. Mai 188910) die Kreisverfassung
mit den allgemeinen, im ganzen Staate bestehenden Grundlagen
der neueren Verwaltungsreformen in Uebereinstimmung gebracht
hat. In den Hohenzollernschen Landen endlich bestehen Kreise
überhaupt nicht, sondern statt dessen Oberamtsbezirke mit wesentlich
abweichender Organisation.
§ 118. Grundlagen des Kreisverbandes 7).
Jeder Kreis bildet einen abgeschlossenen Bezirk, und zwar
entweder in seiner bisherigen Begrenzung oder in derjenigen, welche
ihm dic neuen Kreisordnungen gegeben haben. Insbesondere mußte
für die Provinz Hannover und den Regierungsbezirk Wiesbaden
eine vollständig neue Kreiseinteilung stattfinden, da mit der neuen
Kreisverfassung die Aemter, welche bisher in diesen Landesteilen
eine Mittelinstanz zwischen den Gemeinden und Kreisen gebildet
hatten, fortfielen, und die Geschäfte der Amtsbehörden auf die
Organe der Kreise übergingen, so daß letztere in ihrem bisherigen
Umfange nicht aufrechterhalten werden konnten.
Die Veränderung bestehender Kreisgrenzen und die Bildung
neuer sowie die Zusammenlegung mehrerer Kreise erfolgt durch
—
7) GS. 1886, S. 217.
*) GS. 1887, S. 209.
) GS. 1888, S. 139. Vgl. jedoch wegen des Kreises Herzogtum
Lauenburg die folgenden Paragraphen.
10) GS. 1889, S. 108.
1) In diesen und den folgenden Paragraphen dieses Kapitels be-
deuten O. bzw. H., H.-N., W., Nh., Sch.-H. die Kreisordnung für die öst-
lichen Provinzen, bzw. für Hannover, Hessen-Nassau, Westfalen, die Rhein-
provinz und Schleswig-Holstein; Kr O. sämtliche neue Kreisordnungen.