Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 118 Grundlagen des Kreisverbandes. 281 
Westfalen am 31. Juli 18867), für die Rheinprovinz am 30. Mai 
18878) und für Schleswig-Holstein am 26. Mai 1888,). Sämtliche 
liche Kreisordnungen mußten Bestimmungen treffen über die Land- 
gemeindeverfassungen und die Handhabung der Ortspolizei, und 
in diesen Bestimmungen beruht im wesentlichen die Verschieden- 
heit der cinzelnen Kreisordnungen. Dagegen stimmen die die Kreis- 
verfassung selbst behandelnden Teile, abgesehen von untergeordneten 
Abweichungen wörtlich überein. Die Reform der Kreisverfassung 
ist somit noch nicht durchgeführt allein in der Provinz Posen, 
wo jedoch das Gesetz vom 19. Mai 188910) die Kreisverfassung 
mit den allgemeinen, im ganzen Staate bestehenden Grundlagen 
der neueren Verwaltungsreformen in Uebereinstimmung gebracht 
hat. In den Hohenzollernschen Landen endlich bestehen Kreise 
überhaupt nicht, sondern statt dessen Oberamtsbezirke mit wesentlich 
abweichender Organisation. 
§ 118. Grundlagen des Kreisverbandes 7). 
Jeder Kreis bildet einen abgeschlossenen Bezirk, und zwar 
entweder in seiner bisherigen Begrenzung oder in derjenigen, welche 
ihm dic neuen Kreisordnungen gegeben haben. Insbesondere mußte 
für die Provinz Hannover und den Regierungsbezirk Wiesbaden 
eine vollständig neue Kreiseinteilung stattfinden, da mit der neuen 
Kreisverfassung die Aemter, welche bisher in diesen Landesteilen 
eine Mittelinstanz zwischen den Gemeinden und Kreisen gebildet 
hatten, fortfielen, und die Geschäfte der Amtsbehörden auf die 
Organe der Kreise übergingen, so daß letztere in ihrem bisherigen 
Umfange nicht aufrechterhalten werden konnten. 
Die Veränderung bestehender Kreisgrenzen und die Bildung 
neuer sowie die Zusammenlegung mehrerer Kreise erfolgt durch 
— 
7) GS. 1886, S. 217. 
*) GS. 1887, S. 209. 
) GS. 1888, S. 139. Vgl. jedoch wegen des Kreises Herzogtum 
Lauenburg die folgenden Paragraphen. 
10) GS. 1889, S. 108. 
1) In diesen und den folgenden Paragraphen dieses Kapitels be- 
deuten O. bzw. H., H.-N., W., Nh., Sch.-H. die Kreisordnung für die öst- 
lichen Provinzen, bzw. für Hannover, Hessen-Nassau, Westfalen, die Rhein- 
provinz und Schleswig-Holstein; Kr O. sämtliche neue Kreisordnungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.