Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

282 Das Verwaltungsrecht. 8 118 
Gesetz. In diesem Falle beschließt der Bezirksausschuß über die 
infolge einer solchen Veränderung notwendig werdende Aus— 
einandersetzung zwischen den beteiligten Kreisen vorbehaltlich der 
den letzteren gegeneinander zustehenden Klage beim Bezirksaus— 
schusse. Abgesehen von der gesetzlichen Aenderung der Kreisgrenzen 
kann eine solche aber auch von Rechts wegen erfolgen, wenn Ge— 
meinde- oder Gutsbezirksgrenzen verändert werden, welche zugleich 
Kreisgrenzen sind, oder wenn ein bisher einem Gemeinde= oder 
Gutsbezirke nicht angehöriges Grundstück mit einem in einem 
anderen Kreise belegenen Gemeinde= oder Gutsbezirke vereinigt wird. 
Eine derartige Veränderung zieht auch die der Kreisgrenzen und, 
wo sic mit den Wahlbezirksgrenzen zusammenfallen, auch der 
letzteren ohne weiteres nach siche). Jede Veränderung der Kreis- 
grenze ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen (§ 3 Kr .). 
In der Provinz Posen ist der Erlaß eines Gesetzes zu Ver- 
änderungen der Kreisgrenzen zwar nicht erforderlich, aber in letzter 
Zeit ausschließlich üblich, so daß die frühere Streitfrage, ob die 
Kreisgrenzen durch Verordnung geändert werden können, gegen- 
standslos ist. 
Während in der Regel jeder Kreis mehrere kommunale Be- 
zirke umfaßt und zu einem weiteren Kommnnalverbande vereinigt, 
sind die größeren Städte keinem Kreise eingefügt, sondern bilden 
sogenannte Stadtkreise für sich, deren kommunale Organisation 
mit der der Stadtgemeinde in jeder Beziehung zusammenfällt. 
Außerhalb der Kreise sind zunächst diejenigen Städte stehen ge- 
blieben, welche schon bisher besondere Stadtkreise für sich bildeten. 
Außerdem ist denjenigen Städten, welche mit Anusschluß der aktiven 
Militärpersonen eine gewisse Einwohnerzahl erreicht haben und 
noch einem Landkreise angehören, die Berechtigung eingeräumt, 
aus diesem Kreise auszuscheiden und einen Stadtkreis zu bilden. 
Die hierzu erforderliche Einwohnerzahl ist durchgängig auf 25,000, 
nur in Westfalen auf 30 000 und in der Rheinprovinz auf 40 000 
sestgesetzt. Auf ihren Antrag wird die Stadt durch den Minister 
des Innern für ausgeschieden erklärt. Doch kann durch königliche 
Verordnung nach Anhörung des Provinziallandtages auch Städten 
— 
2) Eines Gesetzes bedarf es auch dann nicht, wenn ganze Gemeinden 
einem Stadtkreise einverleibt werden. Verf. vom 17. Juli 1901 (Mhl. 
d. inn. Verw. 1901, S. 1941).
	        
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