Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 118 Grundlagen des Kreisverbandes. 283 
von geringerer Einwohnerzahl auf Grund besonderer Verhältnisse 
das Ausscheiden aus dem bisherigen und die Bildung eines cigenen 
Kreisverbandes gestattet werden. In allen Fällen, in denen eine 
Stadt aus dem Kreise ausscheidet, ist zuvor eine Auseinander- 
setzung darüber zu treffen, welchen Anteil die ausscheidende Stadt 
an dem gemeinsamen Aktiv= und Passivvermögen des bisherigen 
Kreises, sowie an fortdauernden Leistungen zu gemeinsamen Zwecken 
der beiden neuen Kreise zu übernehmen hat (8 4 Kr O.). Land- 
gemeinden besitzen ein solches Ausscheidungsrecht nicht, sondern 
gehören unbedingt einem Kreise an. Nur die Insel Helgoland 
gehört wohl für dic allgemeine Landesverwaltung, nicht aber in 
kommunaler Hinsicht zum Kreise Süder-Dithmarschen. 
Bei einer Veränderung der Kreisgrenzen und der Bildung 
neuer Kreise sowie beim Ausscheiden großer Städte aus dem Kreis- 
verbande beschließt der Bezirksausschuß über die Auseinandersetzung 
der beteiligten Kreise vorbehaltlich der ihnen gegeneinander binnen 
zwei Wochen zustehenden Klage beim Bezirksausschusse (§ 2 8G., 
für Posen Gesetz vom 19. Mai 1889 Art. VB 1). 
Die Mitgliedschaft der Kreiskorporation wird nicht durch 
besonderen Rechtsakt verliehen, sondern wie nach den neuen 
Gemeindeordnungen von Rechts wegen erworben durch den 
Wohnsitz innerhalb des kommunalen Bezirkes. Angehörige 
des Kreises sind demgemäß mit Ausnahme der nicht angesessenen 
servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes alle 
diejenigen, welche innerhalb des Kreises ihren Wohnsitz haben 
(§ 6 KrO.). 
Die Kreisangehörigen haben als solche gewisse Rechte und 
Pflichten gegenüber der kommunalen Korporation. Insbesondere 
sind sie berechtigt 
1. zur Teilnahme an der Verwaltung und Vertretung des 
Kreises nach näherer Vorschrift des Gesetzes, 
2 zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und An- 
stalten des Kreises nach Maßgabe der für sie bestehenden Be- 
stimmungen. 
Andererseits liegt ihnen die Pflicht ob, unbesoldete Aemter 
in der Verwaltung und Vertretung des Kreises zu übernehmen. 
Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung solcher Aemter be- 
rechtigen nur folgende Entschuldigungsgründe:
	        
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