Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§5 119 Der Kreistag. 287 
gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche nicht 
zu dem Verbande der größeren Grundbesitzer gehören, und 3. die 
zur Gewerbesteuer in den Klassen 1 und II unter einem Steuer- 
betrage von 300 M. eingeschätzten Gewerbetreibenden und Berg- 
werksbesitzer des flachen Landes. Wo ein Wahlverband der größeren 
Grundbesitzer überhaupt nicht besteht, wie in einigen schleswig- 
holsteinischen Kreisen, oder es selbständige, nicht wenigstens einer 
Samtgemeinde eingefügte Güter nicht gibt, wie in der Rhein- 
provinz und Westfalen, fallen die zu 2 und 3 genannten Per- 
sonen im Wahlverbande der Landgemeinden fort. 
Der Wahlverband der Städte endlich umfaßt die Stadt- 
gemeinden des Kreises. Er fällt fort, wenn in einem Kreise keine 
Stadtgemeinde vorhanden ist. 
Die Verteilung der gesetzlichen Anzahl der Kreistags- 
abgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände geschieht zunächst 
in der Art, daß die Zahl der städtischen Abgeordneten nach dem 
Verhältnisse der städtischen und ländlichen Bevölkerung auf Grund 
der letzten Volkszählung bestimmt wird. Doch darf die Zahl der 
städtischen Abgeordneten die Hälfte und, wenn nur eine Stadt 
im Kreise vorhanden ist, ein Drittel der Gesamtzahl der Ab- 
geordneten nicht übersteigen. Die hiernach übrigbleibende Zahl 
der Kreistagsabgcordneten wird auf die Wahlverbände der größeren 
Grundbesitzer und der Landgemeinden je zur Hälfte verteilt. Je- 
doch wird die Zahl der Vertreter des Großgrundbesitzes ent- 
sprechend beschränkt, wenn die Zahl der Wahlberechtigten in den 
östlichen Provinzen nicht wenigstens ebenso groß, in den neuen 
und westlichen Provinzen nicht wenigstens doppelt so groß ist 
als die der Vertreter. Andererseits hat aber in einigen ost- 
holsteinschen Kreisen der Wahlverband der Großgrundbesitzer eine 
stärkere Vertretung erhalten. Ist in einem Kreise der Wahlver- 
band der Großgrundbesitzer oder der Städte nicht vorhanden, so 
ist auf ihn bei der Verteilung selbstverständlich keine Rücksicht 
weiter zu nehmen (88 85—90 O., §§ 41—46 H., 8§ 42—47 
H.-N., §§ 34—39 W., Rh., §8 71—76 Sch.-H.)). 
Die dem Verbande der größeren Grundbesitzer angehörigen 
5) Die Bestimmungen der OrrO. 8§§ 171 f, Sch.-H. § 134 hinsicht- 
lich der Stadtkreise Magdeburg und Altona sind mit Einverleibung 
der Vorstädte in diese Städte gegenstandlos geworden. 
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