Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

288 Das Verwaltungsrecht. 8 119 
Personen treten zur Wahl der Kreistagsabgeordneten in der Kreis- 
stadt unter dem Vorsitze des Landrats zusammen. Jeder Wahl- 
berechtigte führt nur eine Stimme, sofern er nicht der gesetzliche 
Vertreter eines anderen ist. Das persönliche Wahlrecht steht je- 
doch nur denjenigen Großgrundbesitzern zu, die Angehörige des 
Deutschen Reiches und selbständig, d. h. 21 Jahre alt und in 
der Verfügung über ihr Vermögen nicht durch gerichtliche An- 
ordnung beschränkt sind, und weiterhin sich im Besitze der bürger- 
lichen Ehrenrechte befinden. Das Wahlrecht geht beim Fortfalle 
eines dieser Erfordernisse verloren und ruht während der Dauer 
des Konkurses oder einer Untersuchung wegen einer Handlung, 
die den Ehrverlust nach sich ziehen kann, und endlich während 
einer gerichtlichen Haft. 
Durch Stellvertretung können sich an den Wahlen be- 
teiligen: 
1. der Staat durch einen Vertreter aus der Zahl seiner 
Beamten, seiner Domänenpächter oder der ländlichen Grund- 
besitzer des Kreises; 
2. juristische Personen, Aktiengesellschaften und Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien durch einen Pächter oder mit General- 
vollmacht versehenen Verwalter eines im Kreise belegenen größeren 
Gutes oder durch einen Vertreter aus der Zahl der ländlichen 
Grundbesitzer des Kreises, Korporationen nach Maßgabe ihrer 
Satzungen oder Verfassungen; 
3. Eltern durch ihre Söhne, welchen sie die Verwaltung selb- 
ständiger Güter dauernd übertragen haben; 
4. unverheiratete Besitzerinnen durch Vertreter aus der Zahl 
der ländlichen Grundbesitzer des Kreises; 
5. die Mitglieder regierender Häuser durch ein Mitglied ihrer 
Familie oder einen Vertreter aus der Zahl ihrer Beamten, ihrer 
Gutspächter oder der ländlichen Grundbesitzer des Kreises; 
6. die gemeinschaftlichen Besitzer eines größeren Grundeigen- 
tums durch einen Mitbesitzer, beziehungsweise die Teilnehmer eines 
gewerblichen Unternehmens durch einen von ihnen; 
7. Ehefrauen, groß= und minderjährige, durch ihren Ehe- 
mann, Kinder unter elterlicher Gewalt durch ihren Vater, be- 
vormundete Personen durch ihren Vormund oder Pfleger oder, 
wenn dies eine weibliche Person ist, nach Maßgabe der Nr. 4.
	        
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