300 Das Verwaltungsrecht. 8 120
doch als Untergebener des Landrates die ihm übertragenen Ge—
schäfte zu erledigen hat.
Das dritte Organ für jede Kreisverwaltung bildet der Kreis—
ausschuß. Er taucht zuerst auf in der nie zur Durchführung ge-
langten Kreis-, Bezirks= und Provinzialordnung vom 11. März
18506). Der damals in Aussicht genommene Kreisausschuß sollte
bestehen aus dem Landrate als Vorsitzenden und vier von der
Kreisversammlung auf sechs Jahre aus ihrer Mitte gewählten
Mitgliedern. Im allgemeinen sollte er nur das ausführende
Organ für die Kreiskommunalverwaltung sein, insbesondere die
Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten und auszuführen haben.
In die allgemeine Landesverwaltung griff der Kreisausschuß nur
ein durch die Handhabung gewisser Aufsichtsrechte über die Ge-
meinden. Die Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 und im
Anschlusse daran die für die anderen Provinzen erlassenen neuen
Kreisordnungen haben an diesen gesetzgeberischen Gedanken wieder
angeknüpft, ihn jedoch in weit fruchtbarerer Weise zur Ausführung
gebracht und namentlich auf dem Gebiete der allgemeinen Landes-
verwaltung dem Kreisausschusse eine umfassende Wirksamkeit
eingeräumt.
Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrate und sechs Mit-
gliedern, welche von der Kreisversammlung aus der Zahl der
Kreisangehörigen mit absoluter Stimmenmehrheit nach Maßgabe
des Wahlreglements gewählt werden. Wählbar sind dic zur per:
sönlichen Teilnahme an den Kreistagswahlen befugten Personen.
Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer können nicht Mit-
glieder des Kreisausschusses sein, richterliche Beamte, zu denen
jedoch die technischen Mitglieder des Handels-, Gewerbe= und
ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind, nur mit Genehmigung
des vorgesetzten Ministers. Der Kreistag kann außerdem nach
Bedürfnis einen zum Richteramte befähigten Syndikus be-
stellen, der an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.
Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt auf sechs Jahre, indem
alle zwei Jahre ein Drittel ausscheidet, die das erste Mal Aus-
scheidenden aber durch das Los bestimmt werden. Die Aus-
geschiedenen sind wieder wählbar. Jede Wahl verliert ihre Wirkung
«) Vgl. 8 117.