Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

300 Das Verwaltungsrecht. 8 120 
doch als Untergebener des Landrates die ihm übertragenen Ge— 
schäfte zu erledigen hat. 
Das dritte Organ für jede Kreisverwaltung bildet der Kreis— 
ausschuß. Er taucht zuerst auf in der nie zur Durchführung ge- 
langten Kreis-, Bezirks= und Provinzialordnung vom 11. März 
18506). Der damals in Aussicht genommene Kreisausschuß sollte 
bestehen aus dem Landrate als Vorsitzenden und vier von der 
Kreisversammlung auf sechs Jahre aus ihrer Mitte gewählten 
Mitgliedern. Im allgemeinen sollte er nur das ausführende 
Organ für die Kreiskommunalverwaltung sein, insbesondere die 
Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten und auszuführen haben. 
In die allgemeine Landesverwaltung griff der Kreisausschuß nur 
ein durch die Handhabung gewisser Aufsichtsrechte über die Ge- 
meinden. Die Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 und im 
Anschlusse daran die für die anderen Provinzen erlassenen neuen 
Kreisordnungen haben an diesen gesetzgeberischen Gedanken wieder 
angeknüpft, ihn jedoch in weit fruchtbarerer Weise zur Ausführung 
gebracht und namentlich auf dem Gebiete der allgemeinen Landes- 
verwaltung dem Kreisausschusse eine umfassende Wirksamkeit 
eingeräumt. 
Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrate und sechs Mit- 
gliedern, welche von der Kreisversammlung aus der Zahl der 
Kreisangehörigen mit absoluter Stimmenmehrheit nach Maßgabe 
des Wahlreglements gewählt werden. Wählbar sind dic zur per: 
sönlichen Teilnahme an den Kreistagswahlen befugten Personen. 
Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer können nicht Mit- 
glieder des Kreisausschusses sein, richterliche Beamte, zu denen 
jedoch die technischen Mitglieder des Handels-, Gewerbe= und 
ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind, nur mit Genehmigung 
des vorgesetzten Ministers. Der Kreistag kann außerdem nach 
Bedürfnis einen zum Richteramte befähigten Syndikus be- 
stellen, der an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt. 
Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt auf sechs Jahre, indem 
alle zwei Jahre ein Drittel ausscheidet, die das erste Mal Aus- 
scheidenden aber durch das Los bestimmt werden. Die Aus- 
geschiedenen sind wieder wählbar. Jede Wahl verliert ihre Wirkung 
«) Vgl. 8 117.
	        
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