Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 120 Die ausführenden Organe der Kreisverwaltung. 30. 
des Kreisausschusses erhalten eine ihren baren Auslagen ent- 
sprechende Entschädigung, über deren Höhe der Kreistag be- 
schließt. Bei Erledigung der ihm obliegenden Geschäfte kann der 
Kreisausschuß die Mitwirkung der örtlichen Verwaltungsorgane 
in Anspruch nehmen. Im übrigen soll der Geschäftsgang bei 
den Kreisausschüssen durch ein vom Minister des Innern zu 
erlassendes Regulativ geregelt werden (88 136—139, 164, 166 O., 
§8 92—98 H., §8 93—.99 H.-N., §§ 80—86 W., §§ 123—129 
Sch.-H.)p). 
In den Stadtkreisen fällt zwar die Kreiskommunalverwaltung 
mit der städtischen Kommunalverwaltung in jeder Bezichung zu- 
sammen, so daß neben den städtischen Organen besondere Be- 
hörden des Stadtkreises überflüssig sind. Der Kreisausschuß ist 
jedoch nicht nur kommunales Organ, sonderun auch ein solches 
der allgemeinen Landesverwaltung, und in letzterer Hinsicht mußte 
für ihn in den Stadtkreisen Ersatz geschaffen werden. Dies ist 
geschehen durch 8§ 37 ff. des Gesetzes über die allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883, welches für die Stadtkreise die 
Bildung je eines besonderen Stadtausschusses anordnet. Dieser 
soll bestehen aus dem Bürgermeister oder dessen gesetzlichen Ver- 
treter als Vorsitzenden und vier vom kollegialischen Magistrate 
aus seiner Mitte für die Dauer ihres Hauptamtes oder, wo ein 
kollegialischer Magistrat nicht besteht, von der Gemeindevertretung 
aus der Zahl der Gemeindebürger auf sechs Jahre mit alle drei 
Jahre abwechselndem Ausscheiden gewählten Mitgliedern. Im 
Falle der Behinderung des Bürgermeisters wie seines gesetzlichen 
Vertreters wählt der Stadtausschuß den Vorsitzenden aus seiner 
Mitte. Diese Wahl bedarf aber der Bestätigung des Regierungs- 
präsidenten, für Berlin des Oberpräsidenten. Der Vorsitzende oder 
ein Mitglied des Stadtausschusses muß zum Richteramte oder 
zum höheren Verwaltungsdienste befähigt sein. Wegen der Art 
und Weise der Beschlußfassung greifen für den Stadtausschuß die- 
selben Bestimmungen Platz wie für den Kreisausschuß. Die Zu- 
  
9) VgI. das allgemeine Regulativ zur Ordnung des Geschäftsganges 
und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des 
Kreisausschusses tretenden Behörden (Stadtausschuß, Magistrat) vom 
28. Februar 1884 — Mhl. der inn. Verw. 1884, S. 41 —, welches 
an die Stelle des früheren Regulativs vom 2. April 1878 getreten ist.
	        
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