8 120 Die ausführenden Organe der Kreisverwaltung. 30.
des Kreisausschusses erhalten eine ihren baren Auslagen ent-
sprechende Entschädigung, über deren Höhe der Kreistag be-
schließt. Bei Erledigung der ihm obliegenden Geschäfte kann der
Kreisausschuß die Mitwirkung der örtlichen Verwaltungsorgane
in Anspruch nehmen. Im übrigen soll der Geschäftsgang bei
den Kreisausschüssen durch ein vom Minister des Innern zu
erlassendes Regulativ geregelt werden (88 136—139, 164, 166 O.,
§8 92—98 H., §8 93—.99 H.-N., §§ 80—86 W., §§ 123—129
Sch.-H.)p).
In den Stadtkreisen fällt zwar die Kreiskommunalverwaltung
mit der städtischen Kommunalverwaltung in jeder Bezichung zu-
sammen, so daß neben den städtischen Organen besondere Be-
hörden des Stadtkreises überflüssig sind. Der Kreisausschuß ist
jedoch nicht nur kommunales Organ, sonderun auch ein solches
der allgemeinen Landesverwaltung, und in letzterer Hinsicht mußte
für ihn in den Stadtkreisen Ersatz geschaffen werden. Dies ist
geschehen durch 8§ 37 ff. des Gesetzes über die allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883, welches für die Stadtkreise die
Bildung je eines besonderen Stadtausschusses anordnet. Dieser
soll bestehen aus dem Bürgermeister oder dessen gesetzlichen Ver-
treter als Vorsitzenden und vier vom kollegialischen Magistrate
aus seiner Mitte für die Dauer ihres Hauptamtes oder, wo ein
kollegialischer Magistrat nicht besteht, von der Gemeindevertretung
aus der Zahl der Gemeindebürger auf sechs Jahre mit alle drei
Jahre abwechselndem Ausscheiden gewählten Mitgliedern. Im
Falle der Behinderung des Bürgermeisters wie seines gesetzlichen
Vertreters wählt der Stadtausschuß den Vorsitzenden aus seiner
Mitte. Diese Wahl bedarf aber der Bestätigung des Regierungs-
präsidenten, für Berlin des Oberpräsidenten. Der Vorsitzende oder
ein Mitglied des Stadtausschusses muß zum Richteramte oder
zum höheren Verwaltungsdienste befähigt sein. Wegen der Art
und Weise der Beschlußfassung greifen für den Stadtausschuß die-
selben Bestimmungen Platz wie für den Kreisausschuß. Die Zu-
9) VgI. das allgemeine Regulativ zur Ordnung des Geschäftsganges
und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des
Kreisausschusses tretenden Behörden (Stadtausschuß, Magistrat) vom
28. Februar 1884 — Mhl. der inn. Verw. 1884, S. 41 —, welches
an die Stelle des früheren Regulativs vom 2. April 1878 getreten ist.