Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

304 Das Verwaltungsrecht. § 120 
ständigkeit des Stadtausschusses beschränkt sich aber im Gegen 
satze zum Kreisausschusse auf Angelegenheiten der allgemeinen 
Landesverwaltung. Die Kosten des Stadtausschusses werden von 
der Stadt als Gemeindelast getragen. 
Außer dem Kreisausschusse, der das ordentliche Verwaltungs- 
organ jedes Kreises ist, kann der Kreistag für die unmittelbare 
Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Kreisanstalten, sowic 
für die Besorgung einzelner Kreisangelegenheiten nach Bedürfnis 
besondere Kommissionen und Kommissare aus der Zahl der Kreis- 
angehörigen bestellen, welche ebenso wie die durch das Gesetz für 
Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kom- 
aonissionen ihre Geschäfte unter Leitung des Landrats besorgen. 
Der Landrat ist befugt, jederzeit den Beratungen der Kreis- 
kommissionen beizuwohnen und dabei den Vorsitz mit vollem 
Stimmrechte zu übernehmen, soweit nicht hierüber hinsichtlich der 
für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kom- 
missionen etwas anderes gesetzlich bestimmt ist. Dem Kreistage 
bleibt es überlassen, über die Gewährung von Diäten und Reise- 
kosten an die Mitglieder der Kreiskommissionen Bestimmung zu 
treffen (86 167, 168 O., 88 99, 100 H., §§8 100, 101 H.-N., 
§8 87, 88 W., Rh., 8§ 131, 132 Sch.-O.)ic. 
Zu dem Behördenorganismus des Kreises gehört auch das 
notwendige Schreib= und Kassenpersonal. 
Während das Schreibwesen bis auf die neueste Zeit nur 
von einem einzigen Beamten, dem Kreissekretär, geleitet 
wurde, hat mit der Reform der Verwaltung eine Scheidung 
der Dienststellen stattgefunden, je nachdem es sich um Er- 
ledigung des dem Landrate allein obliegenden Dezernates 
oder um Angelegenheiten handelt, die der Zuständigkeit des 
Kreisausschusses überwiesen sind, und für welche ein be- 
sonderer Kreisausschußsekretär bestellt wird. Die Scheidung deckt 
sich also nicht mit der zwischen allgemeiner Landesverwaltung 
und Kommunalverwaltung, da die Zuständigkeit des Kreisaus- 
schusses sich über beide erstreckt. Wohl aber ist die Dienststelle des 
Kreisausschusses aus kommunalen Mitteln des Kreises zu unter- 
halten, und seine Beamten sind Kreiskommunalbeamte. 
10) Wegen des Kreises Herzogtum Lauenburg vgl. § 119 N. 2.
	        
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