Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

306 Das Verwaltungsrecht. §5 121 
struktion hat die erforderliche königliche Genehmigung nicht er- 
halten. Gleichwohl wurde der Entwurf den Kreisbeamten zur 
vorläufigen Befolgung mitgeteilt und bis in die neuere Zeit be- 
obachtet. Durch die neuere Reformgesetzgebung ist jedoch die In- 
struktion durchaus gegenstandslos geworden, und kann höchstens 
noch für die Provinz Posen in Betracht kommen, soweit nicht 
Gesetze oder neuere Verordnungen im Wege stehen. 
§ 121. Die Kommunalverwaltung des Kreises. 
Alle Kreisordnungen enthalten die Bestimmung, daß der 
Kreis einen Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner An- 
gelegenheiten mit den Rechten einer Korporation bildett). Ebenso- 
wenig wie für die Einzelgemeinden in den verschiedenen Ge- 
meindeordnungen ist für die Kreise in den Kreisordnungen eine 
allgemeine Bestimmung darüber getroffen, was Gegenstand der 
kommunalen Verwaltung ist. Maßgebend sind auch hier zahl- 
reiche einzelne Gesetze, welche den Kreisen bestimmte Gegenstände 
als Kommunalangelegenheiten überwiesen haben, und auf welche 
bei den Einzelgebieten der Verwaltung zurückzukommen ist, sowie 
die freie Entschließung der Kreisorgane, die auch ihnen nicht 
gesetzlich überwiesenen Aufgaben, soweit ein Gesetz nicht im Wege 
steht, in das Gebiet ihrer Kommunalverwaltung ziehen können. 
Durchweg ist jedoch Aufgabe des Kreises wie jedes anderen kommu- 
nalen Verbandes die Unterhaltung seiner eigenen kommunalen 
Organisation. 
Es kann sich daher hier nicht um eine Aufzählung der kommu- 
nalen Aufgaben im einzelnen, sondern nur um eine Erörterung 
darüber handeln, in welcher Weise die Organe des Kreises bei 
der Kommunalverwaltung zusammenzuwirken haben, aus welchen 
Mitteln der Kreis die Kosten seiner Kommunalverwaltung be- 
streitet, und in welcher Weise die staatliche Aufsicht über die Kreise 
als Kommunalverbände ausgeübt wird. 
Maßgebend für die ganze kommunale Verwaltung sind in 
erster Linie die vom Staate erlassenen Rechtsnormen. Außer 
dem ist jeder Kreis befugt zum Erlasse besonderer statutarischen 
Anordnungen über solche Angelegenheiten des Kreises, hinsichtlich 
  
1) § 2 Kr O., inhaltlich, wenn auch nicht den Worten nach über- 
einstimmend §§ 1, 3 der posenschen Kreisordnung.
	        
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