Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 121 Die Kommunalverwaltung des Kreises. 307 
deren die Kreisordnung Verschiedenheiten gestattet, oder das Gesetz 
auf statutarische Anordnungen verweist, sowie über nicht durch 
Gesetz geregelte Angelegenheiten, ferner zum Erlasse von Reglements 
über besondere Einrichtungen des Kreises. Der Unterschied von 
Statuten und Reglements ist von praktischer Bedeutung, da die 
statutarischen Anordnungen der königlichen Bestätigung bedürfen, 
die Reglements aber nicht. Woxin besteht nun der Unterschied? 
Zweifellos kommt es nicht auf die Bezeichnung an, da sonst die 
Kreise durch Bezeichnung sämtlicher Statuten als Reglements das 
königliche Bestätigungsrecht gegenstandslos machen könnten. Man 
kann den Unterschied auch nicht darin sehen, daß die Statuten 
Rechtsverordnungen, also Rechtsnormen, die Reglements bloß In- 
struktionen für die Beamten seiene). Abgesehen davon, daß es 
für eine solche Unterscheidung an jedem festen Einteilungsgrunde 
mangelt, entbehrt sic auch jeder gesetzlichen Begründung, und es 
erscheint ungerechtfertigt, sie in das Gesetz hineinzutragen. Es 
ist vielmehr daran festzuhalten, daß das Statut wie das Reglement 
sowohl eine Rechtsnorm als auch eine tatsächliche Anordnung ent- 
halten kann. Entscheidend ist allein der Gegenstand der An- 
ordnung. Handelt es sich um eine Ersetzung oder Ergänzung 
Vesetzlicher Bestimmungen, so liegt ein Statut, handelt es sich 
um besondere Einrichtungen des Kreises, so liegt ein Reglement 
vor. Die Kreisstatuten und Reglements sind durch das Kreis- 
blatt und, wo ein solches nicht besteht, durch das Amtsblatt auf 
Kosten des Kreises bekannt zu machen (8 20 KrO., 8. 176 O., 
§ 103 H., § 104 H.-N., § 91 W., Rh., § 139 Sch.-H.). In 
der Provinz Posen besteht eine Befugnis der Kreisstände zum 
Erlasse statutarischer Anordnungen nicht. 
In den anderen Provinzen hat über die kommunalen An- 
gelegenheiten der Kreistag nach Maßgabe der gesetzlichen Be- 
stimmungen Beschluß zu fassen. Insbesondere ist er befugt: 
1. die nach den Kreisordnungen zulässigen statutarischen und 
reglementarischen Anordnungen zu treffen; 
2. Ausgaben zur Erfüllung einer Verpflichtung oder im 
Interesse des Kreises zu beschließen und zu diesem Zwecke über 
das dem Kreise gehörige Grund= und Kapitalvermögen zu ver- 
—. 
  
2) So v. Stenge.l, Organisation der preuß. Verwaltung S. 194. 
20“
	        
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