Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

J+ 121 Die Kommunalverwaltung des Kreises. 313 
und Grundwertsteuern bedürfen außerdem der Genehmigung des 
Minister des Innern und der Finanzen, die diese Befugnis auf 
den Oberpräsidenten übertragen können. 
Der Gesamtbetrag an direkten Steuern wird nach dem Steuer- 
soll auf die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke verteilt. Die 
Gemeinden bringen ihren Anteil gleich anderen Gemeindelasten 
auf, so daß dem Kreise nur die Gemeinden steuerpflichtig sind. Es 
bleibt ihnen auch ganz überlassen, wie sie die Kreislasten auf- 
bringen wollen. Sie brauchen ihrerseits die vom Kreise beschlossenen 
Steuern nicht zu erheben. Nur in den selbständigen Gutsbezirken 
werden die Kreissteuern nach denselben Grundsätzen wie die Ge- 
meindesteuern auf die einzelnen Steuerpflichtigen unterverteilt. 
Das Steuervorrecht der Beamten gegenüber der Gemeinde 
besteuerung ist auch für die Kreissteuern zu berücksichtigen. Den 
Unterschied zwischen dem Steuersoll und dem wirklichen Ertrage 
der Steuer, der sich hiernach ergibt, hat der Kreis den Gemeinden 
und Gutsbezirken zu vergüten. 
Gegen die Heranziehung zu Gebühren, Beiträgen und indirekten 
Steuern finden dieselben Rechtsmittel statt wie in der Gemeinde. 
Gegen die Verteilung und Veranlagung der direkten Steuern 
haben die Gemeinden und Besitzer der selbständigen Gutsbezirke, 
in letzteren auch die einzelnen Steuerpflichtigen binnen vier Wochen 
das Recht des Einspruchs beim Kreisausschusse, gegen dessen Be- 
schluß binnen zwei Wochen die Klage beim Bezirksausschusse mit 
Revision beim Oberverwaltungsgerichte, ohne daß diese Rechtsmittel 
die Zahlung der Steuern aufhielten. Dagegen haben die einzelnen 
Gemeindeangehörigen gegenüber den Kreissteuern keinerlei Rechts- 
mittel, da ihnen gegenüber die Kreissteuer als solche gar nicht zur 
Erscheinung kommt, sondern Gemeindelast ist. 
Außerordentliche Bedürfnisse können auch durch Anleihen ge- 
deckt werden. Ein dahin gehender Beschluß des Kreistages bedarf 
aber der Zustimmung des Bezirksausschusses, wenn durch die Anleihe 
der Kreis mit einem Schuldenbestande belastet oder der bereits 
vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde. Die gleiche 
Bestätigung ist erforderlich zur Uebernahme von Bürgschaften auf 
den Kreis und zu einer neuen Belastung der Kreisangehörigen ohne 
gesetzliche Verpflichtung, insofern die aufzubringenden Leistungen 
über die nächsten fünf Jahre hinaus fortdauern sollen (8 176 O.,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.