J+ 121 Die Kommunalverwaltung des Kreises. 313
und Grundwertsteuern bedürfen außerdem der Genehmigung des
Minister des Innern und der Finanzen, die diese Befugnis auf
den Oberpräsidenten übertragen können.
Der Gesamtbetrag an direkten Steuern wird nach dem Steuer-
soll auf die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke verteilt. Die
Gemeinden bringen ihren Anteil gleich anderen Gemeindelasten
auf, so daß dem Kreise nur die Gemeinden steuerpflichtig sind. Es
bleibt ihnen auch ganz überlassen, wie sie die Kreislasten auf-
bringen wollen. Sie brauchen ihrerseits die vom Kreise beschlossenen
Steuern nicht zu erheben. Nur in den selbständigen Gutsbezirken
werden die Kreissteuern nach denselben Grundsätzen wie die Ge-
meindesteuern auf die einzelnen Steuerpflichtigen unterverteilt.
Das Steuervorrecht der Beamten gegenüber der Gemeinde
besteuerung ist auch für die Kreissteuern zu berücksichtigen. Den
Unterschied zwischen dem Steuersoll und dem wirklichen Ertrage
der Steuer, der sich hiernach ergibt, hat der Kreis den Gemeinden
und Gutsbezirken zu vergüten.
Gegen die Heranziehung zu Gebühren, Beiträgen und indirekten
Steuern finden dieselben Rechtsmittel statt wie in der Gemeinde.
Gegen die Verteilung und Veranlagung der direkten Steuern
haben die Gemeinden und Besitzer der selbständigen Gutsbezirke,
in letzteren auch die einzelnen Steuerpflichtigen binnen vier Wochen
das Recht des Einspruchs beim Kreisausschusse, gegen dessen Be-
schluß binnen zwei Wochen die Klage beim Bezirksausschusse mit
Revision beim Oberverwaltungsgerichte, ohne daß diese Rechtsmittel
die Zahlung der Steuern aufhielten. Dagegen haben die einzelnen
Gemeindeangehörigen gegenüber den Kreissteuern keinerlei Rechts-
mittel, da ihnen gegenüber die Kreissteuer als solche gar nicht zur
Erscheinung kommt, sondern Gemeindelast ist.
Außerordentliche Bedürfnisse können auch durch Anleihen ge-
deckt werden. Ein dahin gehender Beschluß des Kreistages bedarf
aber der Zustimmung des Bezirksausschusses, wenn durch die Anleihe
der Kreis mit einem Schuldenbestande belastet oder der bereits
vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde. Die gleiche
Bestätigung ist erforderlich zur Uebernahme von Bürgschaften auf
den Kreis und zu einer neuen Belastung der Kreisangehörigen ohne
gesetzliche Verpflichtung, insofern die aufzubringenden Leistungen
über die nächsten fünf Jahre hinaus fortdauern sollen (8 176 O.,