314 Das Verwaltungsrecht. 8 121
8 103 H., 8 104 H. N., § 91 W., Rh., § 139 Sch.-H.). In der
Provinz Posen ist entscheidend, ob durch den betreffenden Beschluß
des Kreistages eine Belastung der Kreisangehörigen über zwei
Jahre hinaus stattfindet. Ist dies der Fall, so ist die königliche
Genehmigung erforderlich. Insbesondere trifft dies zu bei Aufnahme
von Kreisanleihenu).
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, welche sich im voraus
bestimmen lassen, entwirft der Kreisausschuß jährlich einen Haus-
haltsetat, welcher von dem Kreistage festgestellt und demnächst in
derselben Weise wie die Kreistagsbeschlüsse veröffentlicht wird. Bei
der Vorlage des Haushaltsetats hat der Kreisausschuß dem Kreis-
tage über die Verwaltung und den Stand der Kreiskommunal-
angelegenheiten Bericht zu erstatten. Abschrift des Etats und des
Verwaltungsberichts erhält nach erfolgter Etatsfeststellung die Auf-
sichtsbchörde. Außeretatsmäßige Ausgaben bedürsen der Ge-
nehmigung des Kreistages (§ 127 O., 8 83 H., § 84 H.-N., § 71
W., Rh., § 114 Sch.-H.). In der Provinz Posen besteht zwar im
allgemeinen bei Feststellung des Etats derselbe Rechtszustand, an
die Stelle des Kreisausschusses tritt jedoch der Landrat.
Die Kreiskommunalkasse muß an einem bestimmten Tage in
jedem Monate regelmäßig und mindestens einmal im Jahre außer-
ordentlich geprüft werden. Die Prüfungen werden von dem Vor-
sitzenden des Kreisausschusses vorgenommen. Bei den außerordent-
lichen Prüfungen ist ein von dem Kreisausschusse zu bestimmendes
Mitglied hinzuzuziehen. Ueber etwa sich herausstellende Defekte
beschließt der Bezirksausschuß an Stelle der Aufsichtsbehörde nach
Maßtgabe der Verordnung vom 24. Jannar 184412). Der Beschluß
ist endgültig vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. Die
Jahresrechnung ist von dem Rendanten der Kreiskommunalkasse
innerhalb der ersten vier Monate nach Schluß des Rechnungsjahres
zu legen und dem Kreisausschusse einzureichen. Letzterer prüft die
Rechnung, überreicht sie mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen
dem Kreistage zur Prüfung, Feststellung und Entlastung und ver-
öfsentlicht demnächst einen Rechnungsauszug. Der Kreistag kann
11) Vgl. Reskr. des Min. des Inn. vom 1. August 1816 — Ml.
der inn. Verw. 1846, S. 130 —; Cirk.Neskr. vom 1. November 1879
— a. a. O. 1880, S. 11 —.
12) Vgl. § 91.