Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

314 Das Verwaltungsrecht. 8 121 
8 103 H., 8 104 H. N., § 91 W., Rh., § 139 Sch.-H.). In der 
Provinz Posen ist entscheidend, ob durch den betreffenden Beschluß 
des Kreistages eine Belastung der Kreisangehörigen über zwei 
Jahre hinaus stattfindet. Ist dies der Fall, so ist die königliche 
Genehmigung erforderlich. Insbesondere trifft dies zu bei Aufnahme 
von Kreisanleihenu). 
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, welche sich im voraus 
bestimmen lassen, entwirft der Kreisausschuß jährlich einen Haus- 
haltsetat, welcher von dem Kreistage festgestellt und demnächst in 
derselben Weise wie die Kreistagsbeschlüsse veröffentlicht wird. Bei 
der Vorlage des Haushaltsetats hat der Kreisausschuß dem Kreis- 
tage über die Verwaltung und den Stand der Kreiskommunal- 
angelegenheiten Bericht zu erstatten. Abschrift des Etats und des 
Verwaltungsberichts erhält nach erfolgter Etatsfeststellung die Auf- 
sichtsbchörde. Außeretatsmäßige Ausgaben bedürsen der Ge- 
nehmigung des Kreistages (§ 127 O., 8 83 H., § 84 H.-N., § 71 
W., Rh., § 114 Sch.-H.). In der Provinz Posen besteht zwar im 
allgemeinen bei Feststellung des Etats derselbe Rechtszustand, an 
die Stelle des Kreisausschusses tritt jedoch der Landrat. 
Die Kreiskommunalkasse muß an einem bestimmten Tage in 
jedem Monate regelmäßig und mindestens einmal im Jahre außer- 
ordentlich geprüft werden. Die Prüfungen werden von dem Vor- 
sitzenden des Kreisausschusses vorgenommen. Bei den außerordent- 
lichen Prüfungen ist ein von dem Kreisausschusse zu bestimmendes 
Mitglied hinzuzuziehen. Ueber etwa sich herausstellende Defekte 
beschließt der Bezirksausschuß an Stelle der Aufsichtsbehörde nach 
Maßtgabe der Verordnung vom 24. Jannar 184412). Der Beschluß 
ist endgültig vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. Die 
Jahresrechnung ist von dem Rendanten der Kreiskommunalkasse 
innerhalb der ersten vier Monate nach Schluß des Rechnungsjahres 
zu legen und dem Kreisausschusse einzureichen. Letzterer prüft die 
Rechnung, überreicht sie mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen 
dem Kreistage zur Prüfung, Feststellung und Entlastung und ver- 
öfsentlicht demnächst einen Rechnungsauszug. Der Kreistag kann 
11) Vgl. Reskr. des Min. des Inn. vom 1. August 1816 — Ml. 
der inn. Verw. 1846, S. 130 —; Cirk.Neskr. vom 1. November 1879 
— a. a. O. 1880, S. 11 —. 
12) Vgl. § 91.
	        
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