8 121 Die Kommunalverwaltung des Kreises. 315
die ihm obliegende Prüfung durch eine besondere Kommission be-
wirken lassen. Abschrift des Feststellungsbeschlusses erhält sofort.
der Regierungspräsident (88 128, 129 O., 88 84—86 H., 88 85
87 H.-N., §§ 72—74 W., Rh., §8 115—117 Sch.-H.). Des-
gleichen steht in der Provinz Posen nach § 3 der posenschen Kreis-
ordnung dem Kreistage die Rechnungsabnahme zu. Eingehendere
Vorschriften über das Kassen= und Rechnungswesen sind jedoch hier
nicht gegeben, sondern der Verwaltungspraxis freie Hand gelassen.
Die staatliche Aufsicht wird von dem Regierungspräsidenten,
in höherer und letzter Instanz von dem Oberpräsidenten geübt,
unbeschadet der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Bezirks-
ausschusses und des Provinzialrates. Die Ausfsichtsrechte werden
entweder auf ergangene Beschwerde oder von Amts wegen gehand-
habt. Beschwerden an die Aufsichtsbehörde in Kreisangelegenheiten
sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen.
Die Aufsicht erstreckt sich im allgemeinen nur darauf, daß die
Kommunalverwaltung nach dem bestehenden Rechte geführt wird,
während cine Prüfung der Zweckmäßigkeit der an sich gesetzmäßigen
Verwaltungsmaßregeln den Aussichtsbehörden entzogen ist, sofern
nicht in einzelnen Fällen abweichende Bestimmungen bestehen. Die
Aufsichtsbehörden haben daher mit den ihnen in den Gesetzen zu-
gewiesenen Mitteln darüber zu wachen, daß die Verwaltung den
Vorschriften der Gesetze gemäß geführt und im geordneten Gange
erhalten werde. Sie sind zu dem Zwecke befugt, über alle Gegen-
stände der Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Einsendung der
Akten, insbesondere auch der Haushaltsetats und der Jahres-
rechnungen zu verlangen, sowie Geschäfts= und Kassenprüfungen
an Ort und Stelle zu veranlassen.
Beschlüsse des Kreistages, der Kreiskommissionen, sowie in
Kommunalangelegenheiten gefaßte Beschlüsse des Kreisausschusses,
welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen,
hat der Landrat entstehenden Falls auf Anweisung der Aussichts-
behörde unter Angabe der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu
beanstanden. Gegen die Verfügung des Landrates steht dem Kreis-
tage, der Kreiskommission oder dem Kreisausschusse innerhalb zwei
Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse zu. In dem Ver-
waltungsstreitverfahren können sic zur Wahrnehmung ihrer Rechte
einen besonderen Vertreter bestellen.