§ 122 Die allgemeine Landesverwaltung des Kreises. 317
die Natur von Gutachten haben, so kann von einer innerhalb der
gesetzlichen Schranken unabhängigen Kommunalverwaltung nicht
die Rede sein. Die Aussichtsbehörden, in erster Instanz die
Regierung, in höherer Instanz der Oberpräsident und der Minister
des Innern, haben die Befugnis, die kommunalen Beschlüsse sowohl
von dem Gesichtspunkte der Gesetzmäßigkeit wie von dem der Zweck-
mäßigkeit zu prüfen. Die staatliche Aufsicht über die Kommunalver--
waltung des Kreises unterscheidet sich daher in nichts von der der
übergeordneten Behörde über die untergeordnete nach dem Systeme
der allgemeinen Landesverwaltung. Unter diesen Umständen er-
scheint es begreiflich, wie sowohl die posensche Kreisordnung als auch
die später zu ihr ergangenen Novellen das staatliche Aufsichts-
recht vollständig mit Stillschweigen übergehen konnten. Es ergibt
sich eben von selbst aus der Machtlosigkeit der kommunalen Organe.
Was insbesondere die Bestätigung der Kreistagsbeschlüsse betrifft,
so sind sie nach § 19 der posenschen Kreisordnung ohne Ausnahme
von dem Landrate zur Kenntnis der vorgesetzten Regierung zu
bringen. Zu Beschlüssen, durch welche neue Verwaltungsnormen
sestgesetzt und den Kreiseingesessenen neue Verbindlichkeiten auf-
erlegt werden, ist aber die Bestätigung der Regierung besonders
einzuholen, und bis zu deren Eingang mit der Ausführung Anstand
zu nehmen. Nach dem Gesetze vom 19. Mai 1889 findet die Zwangs-
etatisierung auch in der Provinz Posen statt.
§5 122. Die allgemeine Landesverwaltung des Kreises.
Die Organc der Kreiskorporation werden auf dem Gebiete
der inneren Verwaltung in umfassendem Maße vom Staate zur
Führung der allgemeinen Landesverwaltung herangezogen, der
Kreistag allerdings nur mittelbar, indem er die Mitglieder ge-
wisser Ausschüsse zur Verwaltung staatlicher Angelegenheiten zu
wählen hat, die beiden anderen Organe der Kreisverwaltung, der
Landrat und der Kreisausschuß, dagegen unmittelbar.
Der Landrat ist das allgemein zuständige Organ für die innere
Verwaltung des Kreises. Wie sehr die Aufgaben der allgemeinen
Landesverwaltung in der Person des Landrates hervortreten, er-
gibt sich aus der Tatsache, daß er nicht gleich dem Bürgermeister
mittelbarer Staatsbeamter, sondern unbeschadet seiner Beteiligung
an der Kommunalverwaltung des Kreises unmittelbarer, ja sogar