Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 122 Die allgemeine Landesverwaltung des Kreises. 317 
die Natur von Gutachten haben, so kann von einer innerhalb der 
gesetzlichen Schranken unabhängigen Kommunalverwaltung nicht 
die Rede sein. Die Aussichtsbehörden, in erster Instanz die 
Regierung, in höherer Instanz der Oberpräsident und der Minister 
des Innern, haben die Befugnis, die kommunalen Beschlüsse sowohl 
von dem Gesichtspunkte der Gesetzmäßigkeit wie von dem der Zweck- 
mäßigkeit zu prüfen. Die staatliche Aufsicht über die Kommunalver-- 
waltung des Kreises unterscheidet sich daher in nichts von der der 
übergeordneten Behörde über die untergeordnete nach dem Systeme 
der allgemeinen Landesverwaltung. Unter diesen Umständen er- 
scheint es begreiflich, wie sowohl die posensche Kreisordnung als auch 
die später zu ihr ergangenen Novellen das staatliche Aufsichts- 
recht vollständig mit Stillschweigen übergehen konnten. Es ergibt 
sich eben von selbst aus der Machtlosigkeit der kommunalen Organe. 
Was insbesondere die Bestätigung der Kreistagsbeschlüsse betrifft, 
so sind sie nach § 19 der posenschen Kreisordnung ohne Ausnahme 
von dem Landrate zur Kenntnis der vorgesetzten Regierung zu 
bringen. Zu Beschlüssen, durch welche neue Verwaltungsnormen 
sestgesetzt und den Kreiseingesessenen neue Verbindlichkeiten auf- 
erlegt werden, ist aber die Bestätigung der Regierung besonders 
einzuholen, und bis zu deren Eingang mit der Ausführung Anstand 
zu nehmen. Nach dem Gesetze vom 19. Mai 1889 findet die Zwangs- 
etatisierung auch in der Provinz Posen statt. 
§5 122. Die allgemeine Landesverwaltung des Kreises. 
Die Organc der Kreiskorporation werden auf dem Gebiete 
der inneren Verwaltung in umfassendem Maße vom Staate zur 
Führung der allgemeinen Landesverwaltung herangezogen, der 
Kreistag allerdings nur mittelbar, indem er die Mitglieder ge- 
wisser Ausschüsse zur Verwaltung staatlicher Angelegenheiten zu 
wählen hat, die beiden anderen Organe der Kreisverwaltung, der 
Landrat und der Kreisausschuß, dagegen unmittelbar. 
Der Landrat ist das allgemein zuständige Organ für die innere 
Verwaltung des Kreises. Wie sehr die Aufgaben der allgemeinen 
Landesverwaltung in der Person des Landrates hervortreten, er- 
gibt sich aus der Tatsache, daß er nicht gleich dem Bürgermeister 
mittelbarer Staatsbeamter, sondern unbeschadet seiner Beteiligung 
an der Kommunalverwaltung des Kreises unmittelbarer, ja sogar
	        
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