8 123 Die Oberamtsbezirke in Hohenzollern. 321
wie es überhaupt in den Hohenzollernschen Landen keine außerhalb
des Amtsverbandes stehende Stadt gibt.
An die Stelle des Kreistages tritt die Amtsversammlung, deren
Mitgliederzahl je nach der Zahl der Einwohner des Oberamts-
bezirkes verschieden gesetzlich festgestellt ist. In jedem Oberamts-
bezirke ist der Fürst von Hohenzollern wegen seines Domänen=
besitzes Mitglied der Amtsversammlung kraft Gesetzes und kann
sich in ihr durch ein zur Teilnahme an der Amtsversammlung
befähigtes Mitglied seines Hauses oder einen seiner Beamten ver-
treten lassens). Im übrigen werden die zu wählenden Mitglieder
auf die einzelnen Gemeinden und, wo auf eine Gemeinde nicht ein
Mitglied kommt, nach Wahlbezirken auf Vorschlag des Amtsaus-
schusses durch die Amtsversammlung verteilt. Gegen diesen Be-
schluß, der in gehöriger Form bekannt zu machen ist, findet binnen
vier Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß statt. Der
Verteilungsmaßstab bleibt das erste Mal drei Jahre, später auf
je zwölf Jahre bestehen, und wird nach Ablauf dieser Zeit durch
den Amtsausschuß einer Nachprüfung unterzogen, während die
Beschlußfassung der Amtsversammlung vorbehalten bleibte).
Die Wahl erfolgt nicht nach Besitzmassen, sondern durchweg
in den einzelnen Gemeinden, und zwar in den Gemeinden, die
wenigstens einen Abgeordneten zu wählen haben, durch die
Gemeindevertretung und, wo ein kollegialischer Gemeindevorstand
besteht, durch diesen und die Gemeindevertretung gemeinsam, in
den zusammengesetzten Wahlbezirken durch dieselben Organe derart,
daß sie auf je 50 Einwohner, sofern das Statut diese Zahl nicht
erhöht, einen Wahlmann wählen. Die Wahlmänner haben dann
die Abgeordneten zu wählen. Wählbar zum Abgeordneten und
zum Wahlmanne ist jeder Amtsangehörige, der sich im Besitze des
Gemeinderechtes befindet. Das passive Wahlrecht geht verloren
oder ruht mit dem Gemeinderechte. Die Wahlperiode beträgt sechs
Jahre, während alle drei Jahre die Hälfte der Gewählten aus-
scheidet. Die regelmäßigen Ersatzwahlen finden alle drei Jahre im
November statt, außerdem Ersatzwahlen, so oft es erforderlich ist.
Die Amtsversammlung beschließt über binnen zwei Wochen anzu-
bringende Einsprüche der Wahlberechtigten, und prüft auch sonst
„2) A. a. O. 88 12, 13.
6bo) A. a. O. 68 15, 16.
Bornhak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 21