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in der Schule aufrecht erhalten ohne Zwangsgewalt, ist deshalb
seine Tätigkeit keine technisch-wissenschaftliche? Ebenso unpraktisch
für die Charakterisierung des Staatsdienstes wie die Unterscheidung
zwischen obrigkeitlichen und technischen Beamten ist die zwischen
höheren und niederen Staatsdienern. Beiden Beamtenklassen liegt
die Verpflichtung zum Dienste für den Staat ob, welcherart diese
Dienste sind, erscheint rechtlich bedeutungslos.
Allerdings muß es sich immer um einen Dienst für den
Staat als solchen handeln. Soweit der Staat innerhalb seiner
privatwirtschaftlichen Betätigung sich selbst nicht als solchen be-
trachtet wissen will, sondern sich als privatrechtliche Persönlich-
keit fingiert, bringt er dieses Inkognito auch rechtlich zur Geltung.
Obrigkeitliche Dienste kann er sich allerdings nur auf dem Boden
des öffentlichen Rechtes beschaffen, weil sie einen für den privat-
rechtlichen Vertrag unmöglichen Inhalt haben. Aber Dienste, die
auch jeder Privatmann sich vertragsmäßig sichern kann, wie die
eines Lehrers oder Baumeisters, kann der Staat sich ebensowohl
durch Begründung eines Beamtenverhältnisses wie eines privaten
Dienstvertrages beschaffen. Ob das eine oder das andere vorliegt,
ist Tatfrage und hängt im wesentlichen vom Willen des Dienst-
herren ab#).
Gleichgültig ist weiterhin für das Wesen des Staatsdienstes
dessen Dauer. Allerdings ist die Verpflichtung zu einzelnen be-
stimmten Amtstätigkeiten kein Staatsdienst. Wohl aber sind un-
gemessene Dienste des Beamten denkbar, ohne daß die Zeitdauer
unbeschränkt wäre. Zu unterscheiden sind hier zwei voneinander
wesentlich verschiedene Fälle, die zeitlich beschränkte Dauer der
Uebertragung eines Staatsamtes und die zeitlich beschränkte Dauer
des Staatsdienstverhältnisses selbst. Ist die Uebertragung eines
Staatsamtes für das Wesen des Staatsdienstes überhaupt be-
deutungslos, so kommt es auch nicht in Betracht, auf welche Zeit-
dauer das Amt verliehen wird. Der mit der Vertretung eines er-
krankten Richters beauftragte Assessor ist ebenso Beamter, wenn
4) In zahllosen Entscheidungen über die Frage der Beamteneigen-
schaft hat namentlich das Kommunalsteuervorrecht der Beamten Anlaß
gegeben. Eine Zusammenstellung der Entscheidungen, die hier im ein-
zelnen nicht angeführt werden können, bei Parey, Rechtsgrundsätze
des O., herausgeg. von Kunze und Kautz, Vd. 3, S. 339 ff.