Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 89 Rechtliches Wesen des Staatsbienstes. 25 
in der Schule aufrecht erhalten ohne Zwangsgewalt, ist deshalb 
seine Tätigkeit keine technisch-wissenschaftliche? Ebenso unpraktisch 
für die Charakterisierung des Staatsdienstes wie die Unterscheidung 
zwischen obrigkeitlichen und technischen Beamten ist die zwischen 
höheren und niederen Staatsdienern. Beiden Beamtenklassen liegt 
die Verpflichtung zum Dienste für den Staat ob, welcherart diese 
Dienste sind, erscheint rechtlich bedeutungslos. 
Allerdings muß es sich immer um einen Dienst für den 
Staat als solchen handeln. Soweit der Staat innerhalb seiner 
privatwirtschaftlichen Betätigung sich selbst nicht als solchen be- 
trachtet wissen will, sondern sich als privatrechtliche Persönlich- 
keit fingiert, bringt er dieses Inkognito auch rechtlich zur Geltung. 
Obrigkeitliche Dienste kann er sich allerdings nur auf dem Boden 
des öffentlichen Rechtes beschaffen, weil sie einen für den privat- 
rechtlichen Vertrag unmöglichen Inhalt haben. Aber Dienste, die 
auch jeder Privatmann sich vertragsmäßig sichern kann, wie die 
eines Lehrers oder Baumeisters, kann der Staat sich ebensowohl 
durch Begründung eines Beamtenverhältnisses wie eines privaten 
Dienstvertrages beschaffen. Ob das eine oder das andere vorliegt, 
ist Tatfrage und hängt im wesentlichen vom Willen des Dienst- 
herren ab#). 
Gleichgültig ist weiterhin für das Wesen des Staatsdienstes 
dessen Dauer. Allerdings ist die Verpflichtung zu einzelnen be- 
stimmten Amtstätigkeiten kein Staatsdienst. Wohl aber sind un- 
gemessene Dienste des Beamten denkbar, ohne daß die Zeitdauer 
unbeschränkt wäre. Zu unterscheiden sind hier zwei voneinander 
wesentlich verschiedene Fälle, die zeitlich beschränkte Dauer der 
Uebertragung eines Staatsamtes und die zeitlich beschränkte Dauer 
des Staatsdienstverhältnisses selbst. Ist die Uebertragung eines 
Staatsamtes für das Wesen des Staatsdienstes überhaupt be- 
deutungslos, so kommt es auch nicht in Betracht, auf welche Zeit- 
dauer das Amt verliehen wird. Der mit der Vertretung eines er- 
krankten Richters beauftragte Assessor ist ebenso Beamter, wenn 
  
4) In zahllosen Entscheidungen über die Frage der Beamteneigen- 
schaft hat namentlich das Kommunalsteuervorrecht der Beamten Anlaß 
gegeben. Eine Zusammenstellung der Entscheidungen, die hier im ein- 
zelnen nicht angeführt werden können, bei Parey, Rechtsgrundsätze 
des O., herausgeg. von Kunze und Kautz, Vd. 3, S. 339 ff.
	        
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