Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 123 Die Oberamtsbezirke in Hohenzollern. 323 
gemeinen Landesverwaltung. Doch besteht ein Vorschlagsrecht der 
Amtsversammlung für die Stelle des Oberamtmanns nicht. Für 
die Bekleidung des Amtes ist die Befähigung zum höheren Ver- 
waltungsdienste (vgl. § 125) erforderlich. Besondere Vertreter des 
Oberamtmanns nach der Art der Kreisdeputierten gibt es in den 
Hohenzollernschen Landen nicht. Die Vertretung erfolgt daher ent- 
weder durch einen besonderen Vertreter oder bei kürzeren Be- 
hinderungsfällen durch den Oberamtssekretär. Nur im Vorsitze 
der Amtsversammlung und des Amtsausschusses kann der Ober- 
amtmann durch den Oberamtssekretär nicht vertreten werden, hier 
greift die Vertretung durch einen benachbarten Oberamtmann 
Platzu). 
Bei der Verwaltung der Kommunalangelegenheiten entspricht 
die Zuständigkeit der Amtsversammlung vollständig der des Kreis- 
tages, die Zuständigkeit des Amtsausschusses der des Kreisaus- 
schusses, auch ist in denselben Fällen eine höhere Genehmigung der 
Beschlüsse notwendig, in denen die des Kreistages eine solche be- 
dürfenu. 
Die Bedürfnisse der Kommunalverwaltung des Oberamts- 
bezirks werden, soweit die privatwirtschaftlichen Einnahmen aus 
Grundbesitz und Gewerbebetrieb nicht ausreichen, durch Abgaben 
gedeckt. Hierfür gilt auch in den Hohenzollernschen Landen das 
Kreis= und Provinzialabgabengesetz mit seinen Bestimmungen über 
die Kreisabgabent#s). Nur ist die dortige Gefällsteuer den Grund- 
und Gebäudesteuern gleichgestellt, und die besonderen wegerecht- 
lichen Bestimmungen bleiben unberührt. Das Etats= und Kassen- 
wesen ist entsprechend dem der Kreise gestaltetu). 
Die Staatsaufsicht über die Kommunalverwaltung der Ober- 
amtsbezirke, welche durch den Regierungspräsidenten und in höherer 
Instanz durch den Minister des Innern gehandhabt wird, vollzieht 
sich außer durch die in gewissen Fällen erforderliche höhere Ge- 
nehmigung der kommunalen Beschlüsse durch das vom Oberamt- 
mann gegebenen Falls auf höhere Anweisung auszuübende Be- 
— 
11) A. a. O. 8§ 28, 44. 
13) A. a. O. 8§§ 25, 26, 43, 80 entsprechend der östlichen Kreisordnung 
8§§ 115, 116, 134, 176. 
13) Vgl. § 121. 
14) A. a. O. 88 37—39.
	        
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