324 Das Verwaltungsrecht. – 124
anstandungsrecht und durch die Zwangsctatisierung seitens des
Regierungspräsidenten, die sich nach denselben Rechtsgrundsätzen
wie in den anderen Landesteilen bestimmen. Außerdem ist die
Auflösung einer Amtsversammlung durch königliche Verordnung
auf Antrag des Staatsministeriums zulässigz).
Jür die allgemeine Landesverwaltung werden die Organe des
Amtsverbandes, namentlich der Oberamtmann und der Amtsaus-
schuß, in demselben Umfange herangezogen wie die Organe der
Kreise.
Kap. V. Die Bezirksverwaltung).
§ 124. Die frühere Organisation der Bezirksverwaltung!).
Die heutigen preußischen Regierungsbezirke sind unmittelbar
hervorgegangen aus den Kammerdepartements, in welche der
preußische Staat des 18. Jahrhunderts zerfiel, d. h. den Bezirken
der 1723 von Friedrich Wilhelm I. begründeten Kriegs= und
Domänenkammern. Die zahlreichen, bisher selbständigen Gebiete,
aus denen seit der Zeit des großen Kurfürsten allmählich der
preußische Staat zusammenwuchs, hatten im 17. Jahrhundert ihre
besonderen, vielfach mit den Landesgerichtshöfen sich deckenden
obersten Verwaltungsbehörden, meist Kanzleien oder Regierungen
genannt, an deren Stelle für die Kurmark der Geheime Rat
unmittelbar trat.
Schon seit der Mitte des 17. Jahrhunderts werden für die
Verwaltung der Domänen und Regalien nach märkischem Muster
in allen Gebieten besondere kollegiale Verwaltungsbehörden, Amts-
kammern, gebildet, die anfangs noch unter der Regierung des be-
treffenden Gebietes, später unter der obersten Domänenverwaltung
15) A. a. O. 68 82—85.
*) Vgl. v. NRönne-Zorn, Pr. StR. Bd. 2, S. 315 ff. u. 524 ff.:;
H. Schulze, Pr. StR. BVd. 1, S. 266 ff.; v. Stengel, Die Organi-
sation der preuß. Verwaltung S. 326 ff., 411 ff. Der beste Kommentar
des Landesverwaltungsgesetzes und des Zuständigkeitsgesetzes findet sich
bei v. Brauchitsch, Die neuen preuß. Verwaltungsgesetze, herausgeg.
von Studt und Braunbehrens, Bd. 1.
1) Vgll. Bornhak, Preußische Staats= und Rechtsgeschichte
S. 168 ff., 203 ff., 296 ff., 338 ff., 380 ff.; E. Meier, Resorm der
Verwaltungsorganisation unter Stein und Hardenberg S. 30 ff., 215 ff.