Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

324 Das Verwaltungsrecht. – 124 
anstandungsrecht und durch die Zwangsctatisierung seitens des 
Regierungspräsidenten, die sich nach denselben Rechtsgrundsätzen 
wie in den anderen Landesteilen bestimmen. Außerdem ist die 
Auflösung einer Amtsversammlung durch königliche Verordnung 
auf Antrag des Staatsministeriums zulässigz). 
Jür die allgemeine Landesverwaltung werden die Organe des 
Amtsverbandes, namentlich der Oberamtmann und der Amtsaus- 
schuß, in demselben Umfange herangezogen wie die Organe der 
Kreise. 
Kap. V. Die Bezirksverwaltung). 
§ 124. Die frühere Organisation der Bezirksverwaltung!). 
Die heutigen preußischen Regierungsbezirke sind unmittelbar 
hervorgegangen aus den Kammerdepartements, in welche der 
preußische Staat des 18. Jahrhunderts zerfiel, d. h. den Bezirken 
der 1723 von Friedrich Wilhelm I. begründeten Kriegs= und 
Domänenkammern. Die zahlreichen, bisher selbständigen Gebiete, 
aus denen seit der Zeit des großen Kurfürsten allmählich der 
preußische Staat zusammenwuchs, hatten im 17. Jahrhundert ihre 
besonderen, vielfach mit den Landesgerichtshöfen sich deckenden 
obersten Verwaltungsbehörden, meist Kanzleien oder Regierungen 
genannt, an deren Stelle für die Kurmark der Geheime Rat 
unmittelbar trat. 
Schon seit der Mitte des 17. Jahrhunderts werden für die 
Verwaltung der Domänen und Regalien nach märkischem Muster 
in allen Gebieten besondere kollegiale Verwaltungsbehörden, Amts- 
kammern, gebildet, die anfangs noch unter der Regierung des be- 
treffenden Gebietes, später unter der obersten Domänenverwaltung 
  
15) A. a. O. 68 82—85. 
*) Vgl. v. NRönne-Zorn, Pr. StR. Bd. 2, S. 315 ff. u. 524 ff.:; 
H. Schulze, Pr. StR. BVd. 1, S. 266 ff.; v. Stengel, Die Organi- 
sation der preuß. Verwaltung S. 326 ff., 411 ff. Der beste Kommentar 
des Landesverwaltungsgesetzes und des Zuständigkeitsgesetzes findet sich 
bei v. Brauchitsch, Die neuen preuß. Verwaltungsgesetze, herausgeg. 
von Studt und Braunbehrens, Bd. 1. 
1) Vgll. Bornhak, Preußische Staats= und Rechtsgeschichte 
S. 168 ff., 203 ff., 296 ff., 338 ff., 380 ff.; E. Meier, Resorm der 
Verwaltungsorganisation unter Stein und Hardenberg S. 30 ff., 215 ff.
	        
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