8 124 Die frühere Organisation der Bezirksverwaltung. 329
derjenigen der geistlichen Angelegenheiten unter Aufhebung aller
sonstigen Provinzialverwaltungsbehörden vereinigt. Die hieraus
erwachsende Aufgabe, den schleppenden Geschäftsgang der Kammern
durch deren zweckmäßigere Organisation und eine größere Dezen-
tralisation zu beseitigen, hat dagegen die Gesetzgebung der Jahre
1798 bis 1804 nicht gelöst, sondern der Steinschen Reform über-
lassen.
Nach dem Tilsiter Frieden ergab sich die Notwendigkeit einer
Reform der bisherigen Bezirksverwaltung aus zwei Gründen. Von
den Provinzen mit reorganisierter Verwaltung war allein Ost-
preußen im Besitze des Staates verblieben, in den anderen Landes-
teilen bestand die ältere Organisation auf Grund des Ressort-
reglements von 1749 fort. Ein einheitliches Verwaltungssystem
für alle Landesteile war aber ein unabweisbares Bedürfnis. Außer-
dem hatten sich aber infolge ihrer Schwerfälligkeit die Kriegs-
und Domänenkammern als durchaus leistungsunfähig gegenüber
den durch den Krieg gesteigerten Aufgaben der Verwaltung er-
wiesen.
Die notwendig gewordene Reform erfolgt durch die noch unter
Steins Einflusse zustandegekommene Verordnung vom 26. Dezember
1808 wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei= und
Finanzbehördenio). Die Verordnung übernimmt in jeder Beziehung
die Grundsätze der früheren Schrötterschen Reform, insbesondere die
neue Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den Justiz= und Ver-
waltungsbehörden und die Vereinigung der gesamten inneren Ver-
waltung in einer Behörde, und dehnt diese Grundsätze auf das ganze
damalige Staatsgebiet aus. Nur erhalten die Bezirksbehörden eine
zweckmäßigere, ihrer gegenwärtigen Tätigkeit entsprechende Be-
nennung, nämlich die bisher meist als Regierungen bezeichneten
Landesjustizkollegien die von Oberlandesgerichten, die Kriegs= und
Domänenkammern dagegen die von Regierungen. Die Reform
wird aber weiter geführt, und zwar, da die beabsichtigte Heran-
ziehung des Laienelements zur Verwaltung nicht ins Leben trat,
nach der verwaltungstechnischen Seite hin. Es wird die bisherige
Schwerfälligkeit der Verwaltung beseitigt. Die Kollegialverfassung
der Regierungen, welche die reifliche Erwägung der Verwaltungs-
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10) A. a. O. XII, 2 Nr. 63.