Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

330 Das Verwaltungsrecht. 8 124 
maßregeln und die Unparteilichkeit der Verwaltung sicherte, konnte 
man sich allerdings nicht entschließen preiszugeben. Dagegen werden 
die Schattenseiten des bisherigen Systems gemildert durch zwei 
Maßregeln. Zunächst findet eine umfassende Dezentralisation der 
Verwaltung statt, indem die Regierungen in zahlreichen Angelegen— 
heiten selbständig eine Entscheidung treffen, ohne vorher bei der 
obersten Behörde anfragen zu müssen. Weiterhin sollen die 
Regierungen nicht mehr alle Angelegenheiten im Plenum erledigen, 
sondern jede Regierung zerfällt in fünf selbständig beratende und 
beschließende Deputationen, für Polizeiwesen, für Kultus und öffent— 
lichen Unterricht, für Finanz- und Kassenwesen, für Militärwesen 
und für Akzise-, Zoll- und Salzangelegenheiten. Die Entscheidung 
in den Deputationen bildet die Regel, das Plenum hat nur in 
Tätigkeit zu treten für gewisse wichtigere Angelegenheiten und 
solche, die mehr als ein Ressort betreffen. Trotz vereinzelter Ver— 
suche der Hardenbergischen Verwaltung, die kollegiale Verfassung 
der Regierungen durch das französische Präfektursystem zu ersetzen, 
erhielt sich die durch die Verordnung vom 26. Dezember 1808 ge— 
schaffene Organisation bis zum Jahre 1815. 
Nach der Wiederherstellung des Staates machte schon die Not- 
wendigkeit einer einheitlichen Verwaltungsorganisation eine Revision 
der bisherigen Neuschöpfungen erforderlich. Das Publikandum vom 
30. April 1815½) teilte das ganze Staatsgebiet in 25 Regierungs- 
bezirke, wie die Regierungsdepartements jetzt bezeichnet wurdente), 
nämlich: 1. Ostpreußen (Königsberg), 2. Lithauen (Gumbinnen), 
3. Danzig, 4. Marienwerder, 5. Berlin, 1822 wieder aufgehoben, 
6. Mark Brandenburg (Potsdam), 7. Neumark und Niederlausitz 
(Frankfurt a. O.), 8. Vorpommern (Stettin), 9. Hinterpommern 
(Köslin) — die für Neuvorpommern 1814 nur vorläufig er- 
richtete Regierungskommission zu Stralsund blieb daneben als be- 
sondere Regierung endgültig bestehen —, 10. Mittelschlesien 
(Breslau), 11. Gebirgskreise (Reichenbach), 1820 wieder aufge- 
hoben und teils mit Breslau, teils mit Liegnitz vereinigt, 12. Nieder- 
schlesien (Liegnitz), 13. Oberschlesien (Oppelu), 14. Posen, 15. 
Mnu) GS. 1815, S. 85. 
12) Das Publikandum bezeichnet die Regierungsbezirke noch meist nach 
den Ländernamen. Diese Benennung wurde jedoch sehr bald ungebräuch- 
lich und statt dessen die nach Regierungshauptstädten allgemein üblich.
	        
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