8 124 Die frühere Organisation der Bezirksverwaltung. 331
Bromberg, 16. Herzogtum Sachsen (Merseburg), 17. Niedersachsen
(Magdeburg), 18. Thüringen (Erfurt), 19. Münsterland (Münster),
20. Weserland (Minden), 21. Mark und Westfalen (nach dem
Publ. Hamm, tatsächlich nach Arnsberg verlegt), 22. Herzogtum
Berg (Düsseldorf), 23. Herzogtümer Kleve und Geldern und Fürsten-
tum Mörs (Kleve), 1821 mit Düsseldorf vereinigt, 24. Herzogtum
Jülich (Köln), 25. Moselland (Koblenz). Seit 1818 werden aus
Nr. 24 und 25 noch abgezweigt die Regierungsbezirke Aachen
und Trier. Diese neue Verwaltungseinteilung des Staates wird
ohne jede Rücksicht auf die bisherige geschichtliche Entwicklung —
allein der Regierungsbezirk Stralsund stimmt überein mit dem
geschichtlichen Gebiete — nach praktischen Gesichtspunkten der Ver-
waltung vorgenommen. Zur Regelung des inneren Geschäftsganges
der Regierungen erging am 23. Oktober 1817 eine besondere Ge-
schäftsinstruktionn.
Die neue Organisation der Regierungen, welche durch das
Publikandum vom 30. April 1815 und durch die Geschäftsinstruktion
vom 23. Oktober 1817 begründet wurde, beruht durchaus auf der-
jenigen von 1808. Wegen der Ressortabgrenzung zwischen den
Justiz= und Verwaltungsbehörden wird sogar unmittelbar Bezug
genommen auf § 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1808. Nur
für das Gebiet des französischen Rechts, für welches die in der
Verordnung vom 26. Dezember 1808 enthaltenen Verweisungen
auf das ALR. nicht genügen konnten, erging am 20. Juli 1818
ein besonderes, durch die dortigen Amtsblätter verkündetes Ressort-
reglement, welches inhaltlich mit den für die anderen Provinzen
angenommenen Grundsätzen im wesentlichen übereinstimmte. In
den Regierungen vereinigt sich die gesamte innere Landesverwaltung,
soweit nicht für einzelne Verwaltungszweige, wie namentlich seit
1823 in einigen Provinzen für die Verwaltung der indirekten
Steuern, besondere Behörden errichtet waren. Die Regierungen
haben die laufenden Geschäfte selbständig zu erledigen und nur in
einigen, besonders genannten die höhere Entscheidung einzuholen.
Die Regierungsabteilungen wurden jedoch neu gebildet, indem jede
Regierung in zwei Abteilungen zerfallen sollte, eine für das Gebiet
der Ministereien des Auswärtigen, des Kriegs und des Innern,
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13) GS. 1817, S. 248.