Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 124 Die frühere Organisation der Bezirksverwaltung. 331 
Bromberg, 16. Herzogtum Sachsen (Merseburg), 17. Niedersachsen 
(Magdeburg), 18. Thüringen (Erfurt), 19. Münsterland (Münster), 
20. Weserland (Minden), 21. Mark und Westfalen (nach dem 
Publ. Hamm, tatsächlich nach Arnsberg verlegt), 22. Herzogtum 
Berg (Düsseldorf), 23. Herzogtümer Kleve und Geldern und Fürsten- 
tum Mörs (Kleve), 1821 mit Düsseldorf vereinigt, 24. Herzogtum 
Jülich (Köln), 25. Moselland (Koblenz). Seit 1818 werden aus 
Nr. 24 und 25 noch abgezweigt die Regierungsbezirke Aachen 
und Trier. Diese neue Verwaltungseinteilung des Staates wird 
ohne jede Rücksicht auf die bisherige geschichtliche Entwicklung — 
allein der Regierungsbezirk Stralsund stimmt überein mit dem 
geschichtlichen Gebiete — nach praktischen Gesichtspunkten der Ver- 
waltung vorgenommen. Zur Regelung des inneren Geschäftsganges 
der Regierungen erging am 23. Oktober 1817 eine besondere Ge- 
schäftsinstruktionn. 
Die neue Organisation der Regierungen, welche durch das 
Publikandum vom 30. April 1815 und durch die Geschäftsinstruktion 
vom 23. Oktober 1817 begründet wurde, beruht durchaus auf der- 
jenigen von 1808. Wegen der Ressortabgrenzung zwischen den 
Justiz= und Verwaltungsbehörden wird sogar unmittelbar Bezug 
genommen auf § 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1808. Nur 
für das Gebiet des französischen Rechts, für welches die in der 
Verordnung vom 26. Dezember 1808 enthaltenen Verweisungen 
auf das ALR. nicht genügen konnten, erging am 20. Juli 1818 
ein besonderes, durch die dortigen Amtsblätter verkündetes Ressort- 
reglement, welches inhaltlich mit den für die anderen Provinzen 
angenommenen Grundsätzen im wesentlichen übereinstimmte. In 
den Regierungen vereinigt sich die gesamte innere Landesverwaltung, 
soweit nicht für einzelne Verwaltungszweige, wie namentlich seit 
1823 in einigen Provinzen für die Verwaltung der indirekten 
Steuern, besondere Behörden errichtet waren. Die Regierungen 
haben die laufenden Geschäfte selbständig zu erledigen und nur in 
einigen, besonders genannten die höhere Entscheidung einzuholen. 
Die Regierungsabteilungen wurden jedoch neu gebildet, indem jede 
Regierung in zwei Abteilungen zerfallen sollte, eine für das Gebiet 
der Ministereien des Auswärtigen, des Kriegs und des Innern, 
— 
13) GS. 1817, S. 248.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.