332 Das Verwaltungsrecht. 8 124
die andere für Finanzangelegenheiten, Gewerbepolizei- und Bau—
sachen. Verschiedene organisatorische Aenderungen traf endlich noch
die Kabinettsordre vom 31. Dezember 182514). Nach dieser sollte
jede Regierung künftig vier Abteilungen bilden, a) für das Innere,
b) für Kirchen- und Schulsachen, c) für direkte Steuern, Domänen
und Forsten und d), soweit keine Provinzialsteuerdirektion be
stand, für indirekte Steuern. Das bisherige kollegialische Re
gierungspräsidium wurde aufgehoben, an die Spitze der gesamten
Regierung trat ein Regierungspräsident, an die Spitze jeder Ab-
teilung statt des Regierungsdirektors ein Oberregierungsrat. Außer
dem wurde das Verhältnis des Plenums zu den Abteilungen
in mancher Hinsicht anders geregelt.
Die Normen über die Organisation der Regierungen hatten
bis in die neueste Zeit nicht den Charakter des Gesetzes, da
sie nicht unter den Gesetzesbegriff des § 7 Einl. ALR. fielen.
Sie haben den Charakter des Gesetzes erst erhalten durch die
Bezugnahme des § 6 LV. auf sieny).
s Diese Organisation der Regierungen, wie sie im Anfange
des Jahrhunderts geschaffen war, hat sich fast unverändert er—
halten bis zur neuesten Verwaltungsreform. Durch die Ver—
ordnung vom 7. Januar 185216) wurde für die Hohenzollernschen
Lande eine Regierung zu Sigmaringen errichtet, für welche die
in den alten Landesteilen ergangenen Bestimmungen maßgebend
sein sollten. Nur erschien hier bei dem geringen Umfange des
Bezirkes eine Zerlegung der Regierung in Abteilungen nicht er-
sorderlich. Was die 1866 erworbenen Landesteile anbetrifft, so
wurde die in den alten Provinzen bestehende Organisation der
Regierungen übertragen durch die Verordnung vom 22. Februar
1867½) auf Hessen-Nassau, wo zwei Regierungen, zu Kassel und
zu Wiesbaden, errichtet wurden, und durch den Allerhöchsten Er-
laß vom 20. Juni 186816) auf Schleswig-Holstein, welches eine
14) GS. 1826, S. 5.
15) Anderer Ansicht hinsichtlich der Regierungsinstruktion v. Rönne-
Zorn, Pr. StN. Bd. 2, S. 525, da Dienstinstruktionen noch heute auf
dem Wege der Verordnung erlassen werden — gewiß, soweit sie nicht,
wie hier, gesetzlich festgelegt sind.
168) GS. 1852, S. 35.
17) GS. 1867, S. 273.
15) GS. 1868, S. 620.