Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§5 125 Die Bildung der Regierungsbehörden. 337 
schließlich der Oberregierungsräte gehen hervor aus der Zahl 
der zum höheren Verwaltungsdienste befähigten Personen. Maß- 
gebend ist hierfür jetzt das Gesetz vom 10. August 19062). 
Die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienste wird danach er- 
worben durch dreijähriges Studium der Rechts= und Staats- 
wissenschaften, Ablegung der ersten juristischen Prüfung, neun- 
monatliche Tätigkeit bei den Gerichten und nach demnächst er- 
folgter Ernennung zum Regierungsreferendar seitens des Re- 
gierungspräsidenten 3¼jährige Tätigkeit bei den Verwaltungs- 
behörden und Bestehen der Prüfung für den höheren Verwaltungs- 
dienst vor der Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte. 
Die Ausbildung bei den Verwaltungsbehörden und die Prüfung 
für den höheren Verwaltungsdienst ist im einzelnen geregelt durch 
Ausführungsanweisung vom 12. August 1906 ) mit Nachtrag vom 
23. August 1907.). Die Ausbildung der Referendare ist auf die Regie- 
rungen zu Königsberg, Danzig, Potsdam, Frankfurt, Stettin, Posen, 
Breslau, Oppeln, Merseburg, Schleswig, Hannover, Münster, Kassel, 
Köln und Düsseldorf beschränkt. Anhaltische Referendare werden 
nach dem Vertrage vom 11. Dezember 1899 zur Vorbereitung 
und Prüfung zugelassen. Justitiare von mindestens einjähriger 
und Landräte von mindestens fünfjähriger Dienstzeit in ihrer 
Stellung können von den Ministern des Innern und der Finanzen 
die allgemeine Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst 
beigelegt erhalten, Personen mit länger als zehnjähriger Be- 
sähigung für den höheren Justizdienst auch ohne die einjährige Frist. 
Außer den gewöhnlichen Mitgliedern hat aber jede Re- 
gierung eine Anzahl technischer Räte zur Bearbeitung derjenigen 
Angelegenheiten, welche eine besondere Sachkunde in einem ge- 
wissen Fache erfordern. Der Oberforstmeister, hervorgehend aus 
dem technisch gebildeten höheren Forstpersonale, ist in der Re- 
gierung der technische Rat für Forstsachen, er hat in diesen den 
Bericht im Plenum und in seiner Abteilung und außerdem die 
örtliche Aufsicht über die Forstbeamten seines Bezirkes. Nach der 
Kabinettsordre vom 31. Dezember 1825 ist er Mitdirigent der 
2) GS. 1906, S. 378. Kommentar zu dem Gesetze von Schwerin, 
Berlin 1908. 
3) MlI. der inn. Verw. 1906, S. 231. 
4) A. a. O. 1907, S. 258. 
Vornhak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 22 
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