Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

338 Das Verwaltungsrecht. § 125 
Abteilung für Domänen und Forsten. Als juristischer Beirat ist 
jeder Regierung mindestens ein Justitiar beigegeben, der die 
Befähigung zum Richteramte haben muß. Er hat den Vortrag 
in allen Sachen, in denen es auf besondere Rechtskenntnis an- 
kommt. Ein Kassenrat bearbeitet sämtliche das Etats= und Kassen- 
wesen betreffenden Angelegenheiten, ist der Kurator der Re- 
gierungshauptkasse und hat sämtliche der Regierung unterstellten 
Kassen zu prüfen. Als weitere technische Mitglieder kommen in 
Betracht Schulräte, Medizinalräte, Bauräte, Forsträte, Gewerbe- 
räte, Gewerbeschulräte, Versicherungsrevisoren, Kataster= und Bau- 
inspektoren. 
Die technischen Räte, mit Ausnahme des Oberforstmeisters, 
der stets ein volles Stimmrecht hat, haben im Plenum nur Stimm- 
recht in den Angelegenheiten ihres Geschäftskreises, Regierungs- 
assessoren, Forstassessoren, Bauinspektoren und Titularbauräte nur 
in den von ihnen selbst bearbeiteten Sachen. 
Jede Abteilung hat weiter ihr besonderes mittleres Beamten- 
tum, das je nach der Bestimmung des Präsidenten im Expeditions, 
Kalkulatur-, Registratur= und Journalisierungsdienste zu be- 
schäftigen ist. Die Bureaubeamten zerfallen in zwei Klassen, die 
Regierungssekretäre und Assistenten. Dazu kommen die bloß zum 
Schreibdienste bestimmten Kanzlisten und die nötigen Boten. 
Sämtliche Mitglieder der Regierung bilden deren Plenum. 
In der Regel werden jedoch die zum Geschäftskreise der Regie- 
rungen gehörigen Angelegenheiten nicht vom Plenum, sondern von 
den Abteilungen bearbeitet. Die nach der Kabinettsordre vom 
31. Dezember 1825 gebildeten vier Abteilungen sind gegenwärtig 
auf zwei zusammengeschmolzen. 
Die besondere vierte Abteilung für indirekte Steuern ist mit 
der allgemein durchgeführten Organisation der Provinzialsteuer- 
direktionen, jetzt Oberzolldirektionen, in allen Provinzen fort- 
gefallen, und damit die Verwaltung der indirekten Steuern den 
Regierungen entzogen. 
Weiterhin ist durch das Landesverwaltungsgesetz vom 30. Juli 
1883 die bisherige kollegialische Regierungsabteilung des Innern 
aufgehoben, und die Bearbeitung der dieser obliegenden Geschäfte 
dem Regierungspräsidenten allein übertragen worden. Ihm wird 
für diesen Zweck ein Oberregierungsrat und die erforderliche An-
	        
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