8 89 Rechtliches Wesen des Staatsdienstes. 27
Betrieb eines Gewerbes entweder ganz untersagt oder eine solche
Nebentätigkeit von einer besonderen Erlaubnis abhängig macht.
Bei anderen Beamtenklassen hat dagegen der Staat gerade das
entgegengesetzte Interesse, daß die betreffenden Beamten ihren
wesentlichen Lebensberuf in etwas anderem sehen als in dem Staats-
dienste, und daß sie nur die Erfahrungen ihres Hauptberufes für
den Staatsdienst nutzbar machen. Die Einrichtung der Handels-
richter würde ihren Wert verlieren, wollte der Staat den Handels-
richtern den Gewerbebetrieb untersagen. Ein Erfordernis, das nur
bei einigen Beamtenklassen politisch zweckmäßig erscheint, kann
aber nicht für den juristischen Begriff des Staatsdienstes über-
haupt wesentlich seinz).
Ein ausführliches Verzeichnis derjenigen Personen, welche hier-
nach als Beamte zu betrachten sind, wäre einerseits unmöglich,
andererseits aber auch wertlos. Der einzelne Fall ist nach den
oben aufgestellten allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden. Nur
einige der wichtigsten Fragen sollen hier als Beispiele erörtert
werden.
Hofdiener und Hofbeamte sind keine Beamte, sondern Privat-
diener des Königs, da sie nicht dem öffentlichen Interesse, sondern
der privatrechtlichen Persönlichkeit des Königs dienene).
Die Mitglieder der Volksvertretung leisten zwar einen öffent-
lichen Dienst. Wenn er auch mittelbar dem Staatsinteresse dient,
ist er jedoch kein Dienst für den Staat, sondern eine Vertretung
der Gesamtheit der Staatsangehörigen im Staate und gegen-
über dem Staate.). Ihre Aufgabe, gegenüber dem Inhaber der
Staatsgewalt den Volkswillen zu vertreten, schließt die Beamten-
5) Für das Erfordernis des Lebensberufes Heffter a. a. O.
S. 106 ff.; v. Gerber § 36; L. v. Stein, Verwaltungslehre, Bd. 1,
Abt. 1, S. 223; H. Schulze, Pr. StN. Bd. 1, S. 305, 313 f.;
D. StR. Bd. 1, S. 317 ff.; v. Rönne-Zorn, Pr. St. Bd. 1, S. 421
wenigstens für Beamte im vollen Sinne, ähnlich v. Rheinbaben
Art. Beamte bei v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch und Disziplinar-
gesetze S. 5. Der rein politische Charakter dieses Erfordernisses ist
treffend hervorgehoben von Laband Bd. 1, S. 437. Uebereinstimmend
mit der Ansicht des Textes Entsch. des OVG. vom 28. Oktober 1885,
Bd. 12, S. 52.
) Vgl. 8 25.
7) Vgl. ## 59.