Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

344 Das Verwaltungsrecht. § 125 
Den ernannten Mitgliedern darf eine Vertretung des Regierungs- 
präsidenten oder eine Hilfsleistung in den diesem persönlich über- 
wiesenen Geschäften nicht übertragen werden. An den Plenar- 
verhandlungen der Regierung nehmen jedoch beide gleich den Re- 
gierungsmitgliedern Teil. Im übrigen ist ihnen die Führung eines 
anderen Amtes nur gestattet, wenn es ein richterliches oder un 
besoldetes ist. Alle ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder, 
zu denen jedoch der Regierungspräsident nicht zu rechnen ist, unter- 
liegen dem Disziplinarrechte der richterlichen Beamten nach Maß- 
gabe der Gesetze vom 7. Mai 1851 und 26. Mai 1856. Disziplinar 
gericht ist der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichtsn), der 
Vertreter der Staatsanwaltschaft wird von dessen Präsidenten ernannt. 
Beschlußfähig ist der Bezirksausschuß bei Anwesenheit von 
fünf Mitgliedern, in Streitsachen unter Armenverbänden bei An- 
wesenheit von drei Mitgliedern, unter denen sich in allen Fällen 
mit Einschluß des Vorsitzenden mindestens zwei ernannte, dar 
unter ein zum Richteramte befähigtes Mitglied, und ein gewähltes 
Mitglied befinden müssen. Die Beschlüsse werden mit Stimmen 
mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit scheidet, wenn außer dem 
Vorsitzenden zwei ernannte Mitglieder anwesend sind, das dem 
Dienstalter nach jüngste ernannte, wenn außer dem Vorsitzenden 
nur ein ernanntes Mitglied anwesend ist, das dem Lebensalter 
nach jüngste gewählte Mitglied mit der Maßgabe aus, daß das 
Stimmrecht vorzugsweise unter den ernannten Mitgliedern einem 
zum Richteramt befähigten, sofern es dessen zur Beschlußfähig 
keit bedarf, im übrigen dem Berichterstatter verbleibt. Die ge- 
wählten Mitglieder der Bezirksausschüsse und deren Stellvertreter 
erhalten Tagegelder und Reisekosten nach den für Staatsbeamte 
der vierten Rangklasse bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Alle 
Einnahmen des Bezirksausschusses fließen zur Staatskasse, welcher 
auch die Ausgaben zur Last fallen (88 28.35 L.) 1). 
fügung nicht vom Regierungspräsidenten selbst, sondern auf seine An- 
weisung von einer ihm untergeordneten Behörde erlassen ist. 
17) § 32 LVG., welcher das Plenum des Oberverwaltungsgerichts 
bestellte, ist durch Gesetz vom 8. Mai 1889 — GS. 1889, S. 107 — 
geändert. 
18) Vgl. im übrigen Regulativ zur Ordnung des Geschäftsganges und 
des Verfahrens bei den Bezirksausschüssen vom 28. Februar 1884 — 
Ml. d. inn. Verw. 1884, S. 37 —. 
 
	        
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