Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 126 Die Bildung der Regierungsbehörden. 345 
In der Stadt Berlin besteht für deren Bezirk ein besonderer 
Bezirksausschuß. An die Stelle des Regierungspräsidenten als 
Vorsitzenden tritt jedoch ein vom Könige ernannter Präsident. 
Die Ernennung kann im Nebenamte auf die Dauer seines Haupt- 
amtes in Berlin erfolgen, Beamte des Polizeipräsidiums sind 
aber ausgeschlossen. Die zu wählenden Mitglieder werden durch 
den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung unter dem 
Vorsitze des Bürgermeisters gewählt. Sie beschließen auch an Stelle 
des Provinzialausschusses über das Aufhören einer der für die 
Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen, sowie über die Ab- 
änderung der Dauer der Wahlperiode. Die Mitglieder des Ma- 
gistrats und der Stadtverordnetenversammlung sind von der Wähl- 
barkeit ausgeschlossen. Die Zuständigkeit des Bezirksausschusses 
für Berlin beschränkt sich im allgemeinen auf die Verwaltungsstreit- 
sachen. Verwaltungsbeschlußsachen hat er nur dann zu erledigen, 
wenn sie im einzelnen durch die Gesetze seiner Zuständigkeit über- 
wiesen sind. Für die übrigen Beschlußsachen tritt in Berlin an 
die Stelle des Bezirksausschusses der Oberpräsident (8 43 LVG.). 
Seit durch Gesetz vom 13. Juni 1900 mit Ergänzungen vom 
27. März 1907 und 7. März 1908u) die Zuständigkeit des Berliner 
Polizeipräsidenten als Landespolizeibehörde auf Charlottenburg, 
Schöneberg, Wilmersdorf, Neukölln, Lichtenberg und Boxhagen- 
Rummelsburg ausgedehnt wurde, ist der Berliner Bezirksausschuß 
in zwei Abteilungen zerlegt. Die erste Abteilung ist zuständig für 
polizeiliche Angelegenheiten des Landespolizeibezirks, die zweite für 
die sonstigen Angelegenheiten aus dem Stadtkreise Berlin. Der 
Präsident und die ernannten Mitglieder gehören beiden Abteilun- 
gen an, sofern nicht für jede besondere Mitglieder ernannt werden. 
Von den vier anderen Mitgliedern der ersten Abteilung werden 
zwei sowie deren Stellvertreter vom Provinzialausschusse der 
Provinz Brandenburg aus den Nicht-Berliner Einwohnern des 
Landespolizeibezirkes gewählt. Die Wahl der übrigen Mitglieder 
erfolgt wie bisher durch Magistrat und Stadtverordnete von 
Berlin. 
Die dienstliche Aufsicht über die Geschäftsführung des Bezirks- 
ausschusses wird vom Oberpräsidenten gehandhabt. Vorstellungen 
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19) GS. 1900, S. 247; 1907, S. 37; 1908, S. 21.
	        
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