346 Das Verwaltungsrecht. 8 126
gegen dessen geschäftliche Aufsichtsverfügungen unterliegen der Be—
schlußfassung des Ministers des Innern (8 48 LVG.).
§ 126. Die Zuständigkeit der Regierungen und der Abteilungen.
Die Zuständigkeit der Regierungen überhaupt als der Be-
hörden für die gesamte innere Landesverwaltung ist weder in der
grundlegenden Verordnung vom 26. Dezember 1808 noch in den
späteren, sie abändernden oder ergänzenden Gesetzen und Ver-
ordnungen erschöpfend festgestellt worden. Alle Rechtsnormen um-
grenzen nur die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und über-
weisen diesen die Entscheidung von Strafsachen und bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, sowic die Entscheidung über eine Reihe öffent-
lichrechtlicher Fragen in den Formen des Straf= oder Zivilprozesses.
Aus dieser Gestaltung der Gesetzgebung, welche sich immer nur
mit der Zuständigkeit der Gerichte befaßt, erklärt es sich, daß
sich diejenige der Verwaltungsbehörden nur negativ bestimmen läßt.
Zum Geschäftskreise der Verwaltungsbehörden gehört alles, was
den ordentlichen Gerichten nicht überwiesen ist. Die Zuständig-
keit der letzteren auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts ist aber
an einer anderen Stelle zu erörternt).
Die Regierungen sind jedoch nicht mehr wie im Jahre 1808
die einzigen Behörden für die innere Verwaltung. Nach und nach
sind für einzelne Verwaltungszweige besondere Behörden ent-
standen, deren Zuständigkeit in den organisatorischen Anordnungen
bestimmt wurde. Für diese neuen Behörden wurde also die Zu-
ständigkeit positiv festgesetzt, für die Regierungen blieb die sonstige
innere Verwaltung übrig. Man kann daher als allgemeinen
Grundsatz aussprechen, daß die Regierungen alle diejenigen Ge-
schäfte ihres Bezirks zu erledigen haben, für welche besondere
Behörden nicht bestellt sind.
Auch in den Fällen, in denen dic ordentlichen Gerichte zu-
ständig sind, hat nach den durch die Regierungsinstruktion vom
23. Oktober 1817 § 11 in Bezug genommenen Bestimmungen
der Verordnung vom 26. Dezember 1808 8§ 42 die Regierung
cin vorläufiges Vollstreckungsrecht. Die Vollstreckung ist des gegen
die Verfügung erhobenen Widerspruchs ungeachtet zulässig un-
beschadet des ordentlichen Rechtsweges in folgenden Fällen:
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1) Bgl. den dritten Abschnitt dieses Vandes.