Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

346 Das Verwaltungsrecht. 8 126 
gegen dessen geschäftliche Aufsichtsverfügungen unterliegen der Be— 
schlußfassung des Ministers des Innern (8 48 LVG.). 
§ 126. Die Zuständigkeit der Regierungen und der Abteilungen. 
Die Zuständigkeit der Regierungen überhaupt als der Be- 
hörden für die gesamte innere Landesverwaltung ist weder in der 
grundlegenden Verordnung vom 26. Dezember 1808 noch in den 
späteren, sie abändernden oder ergänzenden Gesetzen und Ver- 
ordnungen erschöpfend festgestellt worden. Alle Rechtsnormen um- 
grenzen nur die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und über- 
weisen diesen die Entscheidung von Strafsachen und bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten, sowic die Entscheidung über eine Reihe öffent- 
lichrechtlicher Fragen in den Formen des Straf= oder Zivilprozesses. 
Aus dieser Gestaltung der Gesetzgebung, welche sich immer nur 
mit der Zuständigkeit der Gerichte befaßt, erklärt es sich, daß 
sich diejenige der Verwaltungsbehörden nur negativ bestimmen läßt. 
Zum Geschäftskreise der Verwaltungsbehörden gehört alles, was 
den ordentlichen Gerichten nicht überwiesen ist. Die Zuständig- 
keit der letzteren auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts ist aber 
an einer anderen Stelle zu erörternt). 
Die Regierungen sind jedoch nicht mehr wie im Jahre 1808 
die einzigen Behörden für die innere Verwaltung. Nach und nach 
sind für einzelne Verwaltungszweige besondere Behörden ent- 
standen, deren Zuständigkeit in den organisatorischen Anordnungen 
bestimmt wurde. Für diese neuen Behörden wurde also die Zu- 
ständigkeit positiv festgesetzt, für die Regierungen blieb die sonstige 
innere Verwaltung übrig. Man kann daher als allgemeinen 
Grundsatz aussprechen, daß die Regierungen alle diejenigen Ge- 
schäfte ihres Bezirks zu erledigen haben, für welche besondere 
Behörden nicht bestellt sind. 
Auch in den Fällen, in denen dic ordentlichen Gerichte zu- 
ständig sind, hat nach den durch die Regierungsinstruktion vom 
23. Oktober 1817 § 11 in Bezug genommenen Bestimmungen 
der Verordnung vom 26. Dezember 1808 8§ 42 die Regierung 
cin vorläufiges Vollstreckungsrecht. Die Vollstreckung ist des gegen 
die Verfügung erhobenen Widerspruchs ungeachtet zulässig un- 
beschadet des ordentlichen Rechtsweges in folgenden Fällen: 
— — 
1) Bgl. den dritten Abschnitt dieses Vandes.
	        
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