Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

348 Das Verwaltungorecht. * 126 
5. Abweichungen und Ausnahmen von bestimmten Vor- 
schriften, wenn dazu wegen Gefahr im Verzuge nicht mehr höhere 
Genehmigung eingeholt werden kann; 
6. alle Suspensionen und unfreiwilligen Entlassungen von 
öffentlichen Beamten; 
7. alle Anstellungen und Beförderungen von den bei den 
Abteilungen unmittelbar angestellten Unterbeamten; 
8. alle Gegenstände, bei denen mehrere Abteilungen inter- 
essiert sind, sofern sic sich darüber nicht haben vereinigen können; 
0. alle Sachen, welche von dem Präsidenten oder einem der 
Abteilungsdirigenten zum Plenum geschrieben werden; 
10. alle Verfügungen des Oberpräsidenten, sofern sie die Ver- 
waltung der Regierung oder die Dienstdisziplin im allgemeinen 
angehen. 
Die Kabinettsordre vom 31. Dezember 1825 hat die zu 7 
erwähnten Obliegenheiten dem Präsidenten allein vorbehalten, da 
gegen dem Plenum noch überwiesen bedeutende Landesmeliora- 
tionen. Alle diese Angelegenheiten gelangen der Regel nach jedoch 
erst dann an das Plenum, wenn sie zu einem Hauptbeschlusse reif 
sind. Die Vorbereitung dazu, sowie die nachherige Ausführung 
gehört der Abteilung an, in deren Gebiet die Sache hauptsächlich 
einschlägt. 
Zum Gebiete der Abteilung des Innern gehörten ursprünglich 
alle diejenigen der Regierung überwiesenen Angelegenheiten der 
inneren Landesverwaltung, für welche keine andere Abteilung zu- 
ständig war. Die neuere Gesetzgebung, besonders das Zuständigkeits- 
gesetz vom 1. August 1883, die Kreis= und Provinzialordnungen 
haben jedoch in kasuistischer Weise eine Reihe einzelner Angelegen- 
heiten dem Kreisausschusse und dem Bezirksausschusse zur Er- 
ledigung im Verwaltungsstreitverfahren oder im Verwaltungs- 
beschlußverfahren übertragen. Da hierdurch in den Sachen, in 
denen das Interesse eines einzelnen in Frage kam, eine unparteiische 
Entscheidung durch eine kollegiale Behörde gesichert erschien, konnte 
die auf das laufende Verwaltungsdezernat von geringerer Bedeutung 
beschränkte kollegiale Abteilung des Innern aufgehoben und die 
Erledigung der ihr noch verbliebenen Geschäfte dem Regierungs- 
präsidenten übertragen werden. 
Soweit der Polizeipräsident von Berlin gleichzeitig Landes-
	        
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