Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

*126 Die Zuständigkeit der Regierungen u. d. Abteilungen. 349 
polizeibehörde für die städtischen Vororte ist (vgl. 8 109 N. 4, 
8 126 am Schlusse), sind sie der Zuständigkeit des Regierungs— 
präsidenten in Potsdam entzogen. 
Die zweite Abteilung der Regierung hat die Kirchen- und 
Schulsachen zu verwalten. Die durch die Kabinettsordre vom 
31. Dezember 1825 unter Bezugnahme auf einzelne Bestimmungen 
der Regierungsinstruktion vorgenommene Abgrenzung der Zu- 
ständigkeit dieser Abteilung hat jedoch verschiedene Veränderungen 
erfahren durch die Verordnung vom 27. Juni 1845 betreffend 
die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische 
Kirchenwesens) und durch eine Verordnung von demselben Tage 
betreffend die Ressortverhältnisse derselben in katholisch-kirchlichen 
Angelegenheiten'). Nach dem Gesetze vom 3. Juni 1876 betreffend 
die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen 
der Monarchies) ist weiterhin die Verwaltung der Angelegenheiten 
der evangelischen Landeskirche, soweit sie bisher von dem Minister 
der geistlichen Angelegenheiten und den Regierungen gehandhabt 
wurde, auf den Evangelischen Oberkirchenrat und die Konsistorien 
übergegangen. Den Regierungen verblieben ist nur die Wahr- 
nehmung gewisser staatlichen Aufsichts= und Bestätigungsrechte 
gegenüber den Kirchen und die Ausübung der Patronatsrechte. 
In welchen Fällen hiernach eine Mitwirkung der Regierungen 
in kirchlichen Angelegenheiten noch Platz greift, ist in dem Ab- 
schnitte über die kirchliche Verwaltung zu erörtern. 
Der Abteilung für Kirchen= und Schulwesen sind ferner unter- 
stellt sämtliche Elementar= und Bürgerschulen, sowie die Privat- 
erziehungs= und Unterrichtsanstalten. Namentlich ist die Ab- 
teilung zuständig für 1. die Besetzung aller dem landesherrlichen 
Patronate unterworfenen Schullehrerstellen, sowie deren Prüfung 
und Einführung; 2. die Aufsicht über ihre moralische und 
Amtsführung und Erteilung von Urlaub an sie; 3. die 
Direktion und Aufsicht über sämtliche öffentliche und Privatschulen 
und Erziehungsanstalten, milde und fromme Stiftungen und 
Institute; 4. die Aufsicht und Verwaltung des gesamten Elementar- 
  
2) GS. 1845, S. 440. 
4) A. a. O. S. 443. 
6) GS. 1870, S. 125.
	        
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