*126 Die Zuständigkeit der Regierungen u. d. Abteilungen. 349
polizeibehörde für die städtischen Vororte ist (vgl. 8 109 N. 4,
8 126 am Schlusse), sind sie der Zuständigkeit des Regierungs—
präsidenten in Potsdam entzogen.
Die zweite Abteilung der Regierung hat die Kirchen- und
Schulsachen zu verwalten. Die durch die Kabinettsordre vom
31. Dezember 1825 unter Bezugnahme auf einzelne Bestimmungen
der Regierungsinstruktion vorgenommene Abgrenzung der Zu-
ständigkeit dieser Abteilung hat jedoch verschiedene Veränderungen
erfahren durch die Verordnung vom 27. Juni 1845 betreffend
die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische
Kirchenwesens) und durch eine Verordnung von demselben Tage
betreffend die Ressortverhältnisse derselben in katholisch-kirchlichen
Angelegenheiten'). Nach dem Gesetze vom 3. Juni 1876 betreffend
die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen
der Monarchies) ist weiterhin die Verwaltung der Angelegenheiten
der evangelischen Landeskirche, soweit sie bisher von dem Minister
der geistlichen Angelegenheiten und den Regierungen gehandhabt
wurde, auf den Evangelischen Oberkirchenrat und die Konsistorien
übergegangen. Den Regierungen verblieben ist nur die Wahr-
nehmung gewisser staatlichen Aufsichts= und Bestätigungsrechte
gegenüber den Kirchen und die Ausübung der Patronatsrechte.
In welchen Fällen hiernach eine Mitwirkung der Regierungen
in kirchlichen Angelegenheiten noch Platz greift, ist in dem Ab-
schnitte über die kirchliche Verwaltung zu erörtern.
Der Abteilung für Kirchen= und Schulwesen sind ferner unter-
stellt sämtliche Elementar= und Bürgerschulen, sowie die Privat-
erziehungs= und Unterrichtsanstalten. Namentlich ist die Ab-
teilung zuständig für 1. die Besetzung aller dem landesherrlichen
Patronate unterworfenen Schullehrerstellen, sowie deren Prüfung
und Einführung; 2. die Aufsicht über ihre moralische und
Amtsführung und Erteilung von Urlaub an sie; 3. die
Direktion und Aufsicht über sämtliche öffentliche und Privatschulen
und Erziehungsanstalten, milde und fromme Stiftungen und
Institute; 4. die Aufsicht und Verwaltung des gesamten Elementar-
2) GS. 1845, S. 440.
4) A. a. O. S. 443.
6) GS. 1870, S. 125.