350 Das Verwaltungsrecht. § 126
schulwesens; 5. die Aufsicht und Verwaltung sämtlicher äußeren
Schulangelegenheiten, wie die Regulierung des Schulgeldes; 6. die
gesamte Verwaltung des Schul= und Stiftungsvermögens, sofern
diese nicht verfassungsmäßig anderen Behörden oder Gemeinden,
Korporationen und Privaten zusteht, in welchem Falle die Regierung
nur die landesherrliche Oberaufsicht ausübt; 7. die Einrichtung
und Verteilung von Schulsozietäten, wo die Ortschaften es wünschen
oder die Lokalumstände es nötig machen. Diese Befugnisse übt
die Regierung jetzt nach Maßgabe des Volksschulunterhaltungs-
gesetzes vom 28. Juli 19060).
Die Abteilung für die Verwaltung der direkten Steuern,
Domänen und Forsten endlich ist nach der Kabinettsordre vom
31. Dezember 1825 zuständig für sämtliche Angelegenheiten, welche
sich auf das Staatseinkommen aus den Grund= und Personal-
steuern beziehen oder auf die Verwaltung der Domänen und Forsten
und solcher sogenannten Regalien, die bisher mit der Domänen-
und Jorstverwaltung verbunden waren, ebenso auch für die landes-
herrliche Jagd= und Forstpolizei; serner für das Bauwesen in
den Domänen und Forsten und das Etats-, Kassen= und Rechnungs-
wesen über die landesherrlichen Intraden und Ausgaben unter
Konkurrenz des Kassenrates, welcher selbständig unter dem Präsi-
denten die Kassen-, Etats= und Rechnungsangelegenheiten verwaltet.
In der Regel treffen die Regierungen selbständig eine Ent-
scheidung, ohne an eine höhere Genehmigung gebunden zu sein.
Doch liegt ihnen die Verpflichtung ob, in allen wichtigeren Fällen
oder, soweit dies besonders vorgeschrieben ist, an das Ministerium
durch Vermittlung des Oberpräsidenten oder bloß an letzteren zu
berichten und Verhaltungsbefehle einzuholen. Eine Reihe solcher Fälle
sind aufgezählt in der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817,
der Kabinettsordre und der Geschäftsanweisung vom 31. Dez. 1825.
Der innere Geschäftsgang der Regierungen ist geregelt durch
den Erlaß der Minister des Innern und die Finanzen vom 15. Juli
1910 „Grundzüge für eine vereinfachte Geschäftsführung der Re-
gierungen, den Regierungspräsidenten zum Erlasse gleichlautender
Geschäftsordnungen übersendet“.).
6) GS. 1906, S. 335.
7) Ml. d. inn. Verw. 1910, S. 258.