Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 127 Entstehung u. jetziger Umfang d. größeren Kommunalverbände. 351 
Kap.VI. Die Provinzen und die größeren Kommunalverbände"), 
§ 127. Entstehung und jetziger Umfang der größeren 
Kommunalverbändet). 
Die Landstände der einzelnen Gebiete, aus denen sich der 
preußische Staat zusammensegte, hatten allgemein korporative 
Rechte. Schon die eigene Steuerverwaltung durch besondere 
ständische Ausschüsse, in deren Besitz sich die Stände seit dem 
16. Jahrhundert allgemein gesetzt hatten, ließ es notwendig er- 
scheinen, die korporativen Rechte der Stände in ihrer Gesamtheit 
anzuerkennen. Selbst nachdem unter dem Großen Kurfürsten jeder 
Einfluß der Stände auf die Leitung der Staatsangelegenheiten be- 
seitigt war, erhielt sich in den meisten Landesteilen das selbständige 
Kredit= und Kassenwesen. Nur in Schlesien und Westpreußen 
wurden unter Friedrich dem Großen die Stände formell auf- 
gehoben, und in den anderen ehemals polnischen Landesteilen be- 
standen solche überhaupt nicht. Mit dem Verschmelzen der einzelnen 
Landesteile zu einem einheitlichen Staate erschienen nunmehr die 
Stände, soweit sie Träger eigener Vermögensrechte waren, als 
die Vertreter ihrer Provinz. Seit Ende des 18. Jahrhunderts, 
als ständische Machtansprüche nicht mehr zu fürchten waren, be- 
nutzte der Staat diese provinziellen Verbände, die nur noch ihre 
Kassengeschäfte abzuwickeln hatten, um ihnen die Lösung staatlicher 
Aufgaben zu übertragen. Namentlich geschah dies hinsichtlich der 
Landarmenpflege, indem seit 1791 die Errichtung von Land- 
armen= und Invalidenhäusern durch besondere Landarmenver- 
bände erfolgte, deren Bezirke sich mit den alten ständischen Ge- 
bieten deckten. Zur Verwaltung der Landarmensachen wurden ge- 
wöhnlich gemischte Ausschüsse aus Staatsbeamten und ständischen 
Abgeordneten gebildet. Durch zwei Gründe, durch die Aner- 
*) Vgl. v. Rönne-Zorn, Pr. StR. Bd. 2, S. 302 ff., 457 ff.; 
Schoen, Recht der Kommunalverbände S. 430 ff.; H. Schulze, Pr. 
StR. Bd. 1, S. 544 ff.; v. Stengel, Die Organisation der preußischen 
Verwaltung S. 96 f., 286 ff. Ausgaben der Provinzialordnung bei 
v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze Bd. 2 und in den Ergänzungs- 
Bänden für die neuen und westlichen Provinzen. 
1) VLgl. Boruhak, Preußische Staats= und Rechtsgeschichte S. 
379 ff.:; Lanucizolle, Ueber Königtum und Landstände in Preußen, 
Berlin 1846.
	        
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