28 Das Verwaltungsrecht. l 89
eigenschaft aus. Dasselbe gilt von Mitgliedern der kommunalen
Vertretungen, sie sind nicht Beamte, obgleich ihre Tätigkeit ein
Amt umfaßt.
Bei den Militärpersonen unterscheidet man gewöhnlich zwischen
denen, die nur zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht dienen, und denen,
die wie Offiziere und Militärbeamte in dem Kriegsdienste ihren
dauernden Lebensberuf sehen, und spricht ersteren die Beamten-
eigenschaft ab, letzteren dagegen zus). Militärpersonen unterliegen
aber überhaupt besonderen rechtlichen Ordnungen und sind daher
mit Ausnahme der eigentlichen Militärbeamten nicht als Be-
amte anzusehen. Uebrigens ist auch für die Militärbeamten, ob-
gleich sie einzelstaatliche sind, nur das Reichsrecht maßgebend.
Schließlich gehören nach ausdrücklicher Bestimmung des ALs.
II, 10 § 69 die im Dienste der dem Staate untergeordneten
Kollegien, Korporationen und Gemeinden stehenden Personen zu
den Staatsbeamten. Die Beamten der parlamentarischen Körper-
schaften sind nicht hierunter zu rechnen, sondern als unmittel-
bare Staatsbeamte zu betrachten, wenn auch Anstellung und
Disziplinargewalt dem Präsidenten des Hauses zusteht. Denn die
parlamentarischen Körperschaften sind keine dem Staate unter-
geordneten Kollegien, sondern ein unverantwortliches Staatsorgan.
Welche Korporationen im übrigen hierher zu rechnen sind, ist
in den Einzelgebieten des Verwaltungsrechts zu erörtern. Jeden-
falls kommt es nicht auf den Inhalt der Dienste, ob der all-
gemeinen Landesverwaltung oder der Kommunalverwaltung zuzu-
rechnen, an, sondern darauf, wem gegenüber das Dienstver-
hältnis begründet isto). Geistliche als solche sind nach der neueren
Gesetzgebung nicht mehr Staatsbeamte, da die Kirche nicht mehr
als öffentliche Korporation organisch in den Staatsverband ein-
gefügt ist. Die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind auch
für die mittelbaren Staatsbeamten vielfach andere als für die
unmittelbaren. Für die Kommunalbeamten gilt außer dem all-
3) So z. B. H. Schulze, Pr. StRR. Bd. 1, S. 306.
o) Der Bürgermeister ist unmittelbarer Staatsbeamter, obgleich er
die Polizel ausübt, der Landrat unmittelbarer Staatsbeamter, obgleich
er an der Spitze der Kreiskommunalverwaltung steht, der städtische
Oberlehrer richtiger Ansicht nach mittelbarer Staatsbeamter, obgleich
nicht unter das Kommunalbeamtengesetz fallend.